Logo Verwaltungsgericht Oldenburg - öffnet Link zur Startseite

Verwaltungsgericht Oldenburg entscheidet über Stellplätze für Abfallbehälter im Landkreis Aurich

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 19. August 2026 über mehrere Verfahren entschieden (15 A 2884/23, 15 A 2885/23, 15 A 2886/23), in denen der beklagte Landkreis Aurich den in derselben Straße wohnenden Grundstückseigentümern aufgegeben hat, ihre Abfallbehälter zur Leerung an einer rund 130 m von ihrem Haus entfernten Stelle abzustellen. Der Beklagte hat seine Anordnung damit begründet, dass es sich bei der betreffenden Straße um eine Sackgasse handele, in der die einfahrenden Entsorgungsfahrzeuge nicht wenden könnten. Ein rückwärtiges Befahren der Straße verstoße gegen Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Regelungen und sei nach der getroffenen Gefährdungsprognose mit zu hohen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer verbunden. Die mit einer Seitenladetechnik ausgestatteten Fahrzeuge seien nur mit einer Person besetzt, so dass auch keine Person zur Einweisung des Fahrers zur Verfügung stünde.

Die Kläger waren der Auffassung, dass die in der Satzung des Beklagten enthaltene Regelung, die diesen berechtige, andere Aufstellplätze festzulegen, wenn die am Grundstück gelegenen Plätze nicht auf zumutbare Weise erreicht werden können, zu unbestimmt sei. Die herangezogenen Vorschriften der Unfallversicherer, die der Vermeidung von Unfällen dienten, seien für sie, die Kläger, nicht bindend. Nach der zuvor jahrelangen Praxis des Abholens vor ihrem Grundstück sei es ihnen auch nicht zumutbar, die Tonnen an einem 130 m entfernt liegenden Platz abzustellen.

Das Gericht ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Es hat die in der Satzung getroffene Regelung, die es dem Beklagten erlaubt, Grundstückseigentümern bei Vorliegen entsprechender örtlicher Verhältnisse einen neuen Standort für die Abfalltonnen zuzuweisen, nicht beanstandet. Eine solche Sachlage habe im Fall der Kläger auch vorgelegen. Die beengten Straßenverhältnisse ließen ein Wenden des fast 10 m langen Entsorgungsfahrzeuges nicht zu. Das Rückwärtsfahren mit einem solchen Fahrzeug gehe trotz akustischer Signale und der Ausstattung mit einem Kamerasystem mit erheblichen Gefahren vor allem für schwächere Verkehrsteilnehmer einher und sei daher generell zu vermeiden. Das Rückwärtsfahren in derartigen Straßen sei nach Straßenverkehrsrecht und aufgrund der entgegenstehenden Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Im Falle der Kläger lasse die konkrete örtliche Situation einer langen Rückfahrstrecke in einer engen Straße mit zahlreichen Hauseingängen und ohne Gehweg auch keine Ausnahme zu, zumal eine Einweisung des Fahrers ausscheide. Darauf, dass der Beklagte die Fahrzeuge mit zwei Personen besetzt, um ein Einweisen des Fahrers zu ermöglichen, oder die Abfallbeseitigung so organisiert, dass keine Rückwärtsfahrt erforderlich ist, etwa indem er kleinere Abfallsammelfahrzeuge einsetzt oder die Abfallbehälter von den Müllwerkern bis zur anfahrbaren Stelle transportieren lässt, hätten die Kläger keinen Anspruch. Eine Ziehstrecke von 130 m sei nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen einer verhältnismäßig ebenen Straße ohne Steigung und unter Berücksichtigung der mit Rollen ausgestatteten Tonnen auch zumutbar. Im Falle widriger Straßen- oder Witterungsverhältnisse müssten sich die Kläger damit wie alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen auseinandersetzen. Bei individuellen Einschränkungen wie Alter, Krankheit oder Ortsabwesenheit seien sie notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

Trotz dieser rechtlichen Einschätzung haben die Kläger in den verhandelten Fällen obsiegt. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hatte die Anwohnerin einer Nachbarstraße mit ähnlicher Sachlage in einer privatrechtlichen Vereinbarung zugestimmt, dass das Entsorgungsfahrzeug ihr Grundstück zum Wenden nutzt, so dass die abfallrechtlichen Verfügungen, die an die Eigentümer dieser Nachbarstraße ergangen sind, aufgehoben werden konnten. Weil diese Straße für die Kläger über einen kurzen Stichweg zu Fuß erreichbar ist und ihnen die Nutzung eines deutlich näher gelegenen Stellplatzes ermöglicht, sei die ihnen gegenüber ergangene abfallrechtliche Anordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich gewesen und wurde daher vom Gericht aufgehoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.08.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln