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VG Oldenburg lehnt Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf vorläufige Verpflichtung der Landwirtschaftskammer, die zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten zu kontrollieren und ggf. zu sanktionieren, ab

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Az. 5 B 1399/26) den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Az. 5 B 1399/26) den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antrag war im Wesentlichen darauf gerichtet, die Landwirtschaftskammer zu verpflichten, die zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen des § 13a Abs. 2 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (sog. Düngeverordnung – DüV) sowie der §§ 3, 4 Nr. 3 der niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten (NDüngGewNPVO) (weiter oder wieder) zu vollziehen.

Hintergrund des Verfahrens ist die Aussetzung des Vollzuges, also der Kontrolle und ggf. Sanktionierung von Verstößen gegen die genannten Vorschriften durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Aussetzung erfolgte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3/25 - die auf § 13a Abs. 1 DüV gestützte bayerische Ausführungsverordnung zur DüV bzw. deren § 1 i.V.m. den Anlagen 1 und 3, in denen die Gebietsausweisungen der mit Nitrat belasteten („roten“) Gebiete erfolgte, für unwirksam erklärt hat.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 10 KN 66/22) die §§ 1 Nr. 1 Buchst. a) und 2 i.V.m. Anlagen 1 und 2 NDüngGewNPVO, soweit damit nitratbelastete Gebiete ausgewiesen werden, für unwirksam erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat das Land Niedersachsen nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgenommen.

Den Antrag der Deutschen Umwelthilfe, die Landwirtschaftskammer im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Vorgaben der § 13a Abs. 2 DüV, §§ 3 und 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (wieder oder weiter) zu vollziehen, also durchzusetzen und ggf. Verstöße gegen diese Anforderungen zu sanktionieren, hat das Gericht abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Deutschen Umwelthilfe, soweit sie die Verpflichtung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Vollziehung der Anforderungen des § 13a Abs. 2 DüV, § 3 NDüngGewNPVO in nitratbelasteten Gebieten begehrt, das Rechtschutzbedürfnis. Die Deutsche Umwelthilfe könne ihr Begehren – ihre Rechtsansicht als zutreffend unterstellt – effektiver verfolgen, indem sie sich nicht an die Vollzugsbehörde, sondern an den Normgeber wende. Denn durch die – nach Rücknahme der Revision – rechtskräftige Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, fehle den in § 13a Abs. 2 DüV, § 3 NDüngGewNPVO normierten zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen der Bezugspunkt, weil nitratbelastete Gebiete derzeit in Niedersachsen nicht ausgewiesen seien und von der Vollzugsbehörde – in Ermangelung von verbindlichen Vorgaben – auch nicht bestimmt werden könnten.

Soweit die Deutsche Umwelthilfe in Bezug auf Einzugs- und Teileinzugsgebieten von Oberflächengewässern die Verpflichtung der Düngebehörde begehrt, die Vollziehung der verschärften Abstandsvorgaben des § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO durchzusetzen, hat sie diesbezüglich nach Auffassung des Gerichts eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Deutsche Umwelthilfe kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2026
zuletzt aktualisiert am:
19.05.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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