VG Oldenburg lehnt Eilantrag auf Zulassung des Kandidaten der AfD zur Oberbürgermeisterwahl in Wilhelmshaven ab
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 21. August 2026 einen vorläufigen Rechtsschutzantrag auf Zulassung des Kandidaten der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) zur Oberbürgermeisterwahl in Wilhelmshaven abgelehnt.
Der Antragsteller wurde vom Landesverband Niedersachsen der AfD als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl am 13. September 2026 vorgeschlagen. Der stellvertretende Gemeindewahlleiter legte die Unterlagen des Antragstellers dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommunalaufsichtsbehörde vor, da er tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers sah. Das Innenministerium holte seinerseits Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes ein und erstellte ein Votum, welches der Gemeindewahlleitung zur Kenntnis gegeben wurde. In der Ausschusssitzung am 28. Juli 2026 stimmte der Wahlausschuss für eine Nichtzulassung des Antragstellers zur Oberbürgermeisterwahl, da er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 12. August 2026 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt mit dem Ziel, den Gemeindewahlausschuss zu verpflichten, ihn zur Oberbürgermeisterwahl als Bewerber zuzulassen oder hilfsweise eine neue Entscheidung durch den Gemeindewahlausschuss noch vor der Wahl zu erreichen.
Diesen Eilantrag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. August 2026 abgelehnt.
Die Kammer begründete ihre Entscheidung wie folgt:
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien mit einem Wahleinspruch grundsätzlich erst im Anschluss an die Wahl zu überprüfen. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe.
Zudem leide das Wahlverfahren nicht an einem offensichtlichen Fehler, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Den Mitgliedern des Wahlausschusses sei das Prüfungsergebnis des Innenministeriums einschließlich der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zwar nicht direkt übermittelt worden. Sie hätten allerdings während der Sitzung des Gemeindewahlausschusses Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen gehabt. Dem Antragsteller sei zudem Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen seine Zulassung angeführten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen.
Das der eigenständigen Entscheidung über die Nichtzulassung durch den Gemeindewahlausschuss zugrundeliegende Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde sowie die Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes beruhte nicht allein auf der Mitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der AfD und seiner Funktionärsstellung, sondern berücksichtigte daneben vom Antragsteller stammende öffentlichen Äußerungen.
Ob die Heranziehung dieser Äußerungen eine fehlende Verfassungstreue des Antragstellers in hinreichender Weise belegt, hat die Kammer bezweifelt, letztlich aber offen gelassen. Allerdings sei es aus Sicht der Kammer nicht offenkundig rechtswidrig, dass der Gemeindewahlausschuss zur Klärung der Frage der Verfassungstreue die Mitgliedschaft und die einzelnen Funktionen des Antragstellers in der AfD (Gründungmitgliedschaft im niedersächsischen Landesverband der AfD, Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, Mitgliedschaft im Stadtrat von Wilhelmshaven und den dortigen stellv. Vorsitz der AfD-Fraktion, sein Landtagsmandat, seine Stellung als Bundesrechnungsprüfer der AfD) und die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes der AfD in der anzustellenden Prognose berücksichtigt hat.
Es bestünden schließlich auch keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelte Anforderung der Verfassungstreue auch bei Oberbürgermeistern oder das im Jahr 2026 eingeführte mehrstufige Prüfverfahren nach § 45d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.