VG Oldenburg lehnt Eilantrag gegen Allgemeinverfügung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Zusammenlegung/Vereinigung der Christopherus-Grundschule Bad Zwischenahn für Schüler kath. Bekenntnisses und der Grundschule Rostrup ab
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 06.07.2026 (Az. 5 B 2833/26) einen Eilantrag gegen die Verfügung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Zusammenlegung der Christopherus Grundschule und Grundschule Rostrup abgelehnt..
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 6. Juli 2026 (Az. 5 B 2833/26) einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Allgemeinverfügung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die schulorganisatorische Zusammenlegung/Vereinigung der Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn für Schüler kath. Bekenntnisses (CGS) und der Grundschule Rostrup (GS Rostrup) zum Schuljahr 2026/2027 abgelehnt. Die Zusammenlegung der Schulen kann damit bis auf weiteres umgesetzt werden.
Mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 12. März 2026 vollzog die Gemeinde Bad Zwischenahn die am 9. Dezember 2025 vom Gemeinderat beschlossene und am 4. März 2026 durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung genehmigte Zusammenlegung/Vereinigung der CGS und der GS Rostrup zum Schuljahr 2026/2027 und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Gegen diese Allgemeinverfügung haben einige, z. T. künftige Schülerinnen und Schüler der CGS sowie deren Erziehungsberechtigte am 23. März 2026 Klage erhoben, über die noch nicht entscheiden ist, und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil sich die angefochtene Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist.
Die Gemeinde Bad Zwischenahn hat ihre Allgemeinverfügung auf § 106 NSchG gestützt und zur Begründung angeführt, dass die Schülerzahlen der CGS eine Zusammenlegung/Vereinigung erforderten. Die Schülerzahlen der CGS seien stark gesunken bzw. hätten sich auf einem sehr niedrigen Niveau eingependelt. Im letzten Schuljahr 2025/2026 seien insgesamt 18 Schülerinnen und Schüler in einer jahrgangsübergreifenden Klasse beschult worden. Die von ihr erstellte 10-Jahres-Prognose habe ergeben, dass die Schülerzahlen der CGS auch zukünftig nicht erwarten ließen, dass eine durchgängige jahrgangsweise Gliederung der CGS möglich sei, wohingegen die Prognose für die vereinigte Schule eine Schülerzahl von 216 ergeben habe, sodass 10 Klassen gebildet werden könnten.
Nach Auffassung des Gerichts liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 NSchG nach summarischer Prüfung vor. Insbesondere begegne die 10-Jahres-Prognose betreffend die Schülerzahlen der CGS, die nur eingeschränkt auf grobe Planungsfehler und unzumutbare Beeinträchtigungen zu überprüfen sei, keinen Bedenken. Die Prognose sei unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Methode berücksichtigt, dass es sich bei der CGS um eine Angebotsschule in Form der Bekenntnisschule handele, deren Einzugsbereich das gesamte Gemeindegebiet sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Anzahl der gemeindeeigenen katholischen (zukünftig) schulpflichtigen Kinder auf Daten aus ihrem Einwohnermeldeverzeichnis zurückgegriffen habe. Auch begegne es keinen Bedenken, dass die Schulwahlquote dadurch ermittelt worden sei, dass für die vergangenen fünf Schuljahre die Anzahl der katholischen Kinder der Gemeinde, die die CGS besucht hätten, ins Verhältnis zu der Anzahl der katholischen Erstklässler in der gesamten Gemeinde Bad Zwischenahn , gesetzt wurde und diese „Schulwahlquote“ sodann auf die ermittelten zukünftig schulpflichtigen katholischen gemeindeeigenen Kinder angewendet wurde, um zu prognostizieren, wie viele gemeindeeigene katholische Kinder die CGS in den kommenden Jahren besuchen werden.
Die Gemeinde habe zudem im Rahmen der Prognose zureichend berücksichtigt, dass auch Kinder aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers sowie Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse aufgenommen werden könnten, wobei die Anzahl letzterer von der Anzahl der katholischen Kinder abhängig sei. Die Antragsgegnerin habe auch hinreichend berücksichtigt, dass sie bereits mit Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2025 eine Zusammenlegung zum Schuljahr 2025/2026 beschlossen habe, die das Gericht seinerzeit mangels zureichender 10-Jahres-Prognose für rechtswidrig erachtet (siehe Pressemitteilung des Gerichts vom 14. August 2025) und die Gemeinde zwischenzeitlich wieder aufgehoben hat.
Die Antragsgegnerin habe die Interessen der Erziehungsberechtigten ausreichend ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen, zumal insbesondere nicht das individuelle Interesse einzelner Schülerinnen und Schüler an der Erhaltung gerade ihrer Schule, sondern die Gesamtsituation des Schulwesens maßgeblich sei.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.