Verwaltungsgericht Oldenburg hebt Genehmigungen für Windenergieanlagen im Windpark "Sannauer Helmer" in Ganderkesee-Lemwerder auf
Das VG Oldenburg hat durch Urteile vom 23. 08. 2018 (Az. 12 A 30/18 u.a) 2 Klagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der 2 Klagen der Dt. Flugsicherung GmbH gegen Genehmigungen für Windkraftanlagen in Ganderkesee-Lemwerder stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteilen vom 23. August 2018 (Az.: 12 A 30/18, 12 A 37/18 und 12 A 40/18) zwei Klagen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und zwei Klagen der Deutschen Flugsicherung GmbH stattgegeben und die vom Landkreis Wesermarsch erteilten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen – WEA – im Windpark Ganderkesee-Lemwerder „Sannauer Helmer“ aufgehoben. Die geplanten WEA sollen in einem Abstand von etwa 11-15 km zur Funknavigationsanlage – DVOR – Bremen der Deutschen Flugsicherung GmbH errichtet werden. Diese Funknavigationsanlage sendet Signale an Luftfahrzeuge, mit denen sich auswerten lässt, in welchem Winkel sich das Luftfahrzeug auf die DVOR-Anlage zu,-weg-oder vorbei bewegt. Die Umgebung ist durch weitere bestehende und genehmigte WEA vorbelastet. Vor Erteilung der Genehmigungen hatte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH entschieden, die Windenergieanlagen dürften nicht errichtet werden, weil der Betrieb der geplanten Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen stören würde. Der Landkreis Wesermarsch erteilte gleichwohl die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen. Er verwies unter anderem darauf, dass er an die Einschätzung des Bundesaufsichtsamts nicht gebunden sei. Die deshalb gebotene und von ihm durchgeführte eigene Prüfung habe ergeben, dass durch die geplanten Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört würden. Das ergebe sich auch aus einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten. Die gegen die vom Landkreis Wesermarsch erteilten Genehmigungen erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das Gericht hat die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erteilten Genehmigungen aufgehoben. Zur Begründung wurde in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Landkreis Wesermarsch bei seiner Entscheidung über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen an die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung gebunden gewesen sei. Bei der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 18 a des Luftverkehrsgesetzes getroffenen Entscheidung handele es sich um eine verbindliche, abschließende Regelung. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sei eine Fachbehörde, bei der gebündelte Fachkompetenz angesiedelt sei. Es entscheide als Bundesoberbehörde nach einheitlichen Maßstäben auf der Grundlage einer vertieften fachtechnischen Analyse darüber, ob durch zu errichtende Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Da die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erteilten Genehmigungen unter Missachtung der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung ergangen seien, seien sie bereits aus diesem Grund rechtswidrig und verletzten die Klägerinnen in ihren Rechten. Auf die Frage, ob die Prognoseeinschätzung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten, inhaltlich zu beanstanden sei, komme es deshalb in diesen Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile können bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden.