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Elektronischer Rechtsverkehr in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) der Gerichte an.

Die ab dem 1. Januar 2022 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie §§ 55a, 55d VwGO, §§ 173, 175 ZPO und der jeweils geltenden Fassung der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV entnehmen.


1.

Ab dem 1. Januar 2022 tritt die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie für nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht, in Kraft. Ab diesem Tag sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Per Post oder Fax übermittelte Schriftsätze dieser Institutionen und Personen und die darin enthaltenen Prozesserklärungen sind formunwirksam und damit auch nicht fristwahrend!

Ist eine Übermittelung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


2. Für natürliche Personen (Naturalparteien) oder Institutionen, die nicht in § 55d VwGO genannt sind, gilt:

Die Kommunikation mit dem Gericht über den elektronischen Rechtsverkehr ist grundsätzlich zu den unter 3. bis 6. genannten Voraussetzungen möglich, aber nicht verpflichtend. Sie können weiterhin Schriftsätze und darin enthaltene Prozesserklärungen per Post oder Telefax bei Gericht form- und fristwahrend einreichen.


3. Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs

Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das Gericht genutzt werden. Dann muss nach § 55a Abs. 3 VwGO das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein.

Alternativ kann das Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert (es genügt die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person) und auf einem sicheren Übermittlungsweg (s. u. 4.) eingereicht werden.

Beachten Sie, dass die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg eine nach materiellem Recht erforderliche Signatur nicht ersetzt!


4. Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die elektronische Kommunikation mit den Gerichten ab dem Jahr 2022 über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt werden.

Sichere Übermittlungswege sind (§§ 55a Abs. 4 VwGO):

  • der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  • der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  • der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahren eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts

  • der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichtetes elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung (eBO) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  • der Übermittlung zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutztes Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  • sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

5. Zustellung durch das Gericht

Nach § 173 Abs. 2 ZPO haben u.a. Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

6. Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV-

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst.

U.a. gilt: Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.

  • Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signatur mehrerer Dokumente, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERVV).

  • Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien sowie in Bezug auf anzubringende elektronische Signaturen werden im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).

  • Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist seit dem 31. Oktober 2021ausschließlich die XJustiz-Nachricht "uebermittlung schriftgutobjekte" in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden, die auf https://xjustiz.justiz.de/ veröffentlicht ist. Diese löst die bis zum 30. Oktober 2021 gültige Version 2.4 ab.

Weitere Hinweise:
  • Sollten Sie Hilfe beim Auslesen eines Datensatzes im XML-Format benötigen, den Sie vom Gericht erhalten haben, hat sie Justiz unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und insbesondere die Erzeugung eines rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) im XML-Format unterstützt.

  • Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://egvp.justiz.de/. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz finden Sie unter https://justiz.de/laender-bund-europa/BLK/index.php.

  • Normale E-Mails stellen in keinem Fall eine formwirksame Kommunikation mit dem Gericht dar. Nutzen Sie keine E-Mails für die Kommunikation in gerichtlichen Verfahren.




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