Artikel-Informationen
erstellt am:
23.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 (Az.: 13 B 4997/04) den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag des Jugendhofs Steinkimmen e.V. abgelehnt, mit dem das Landesjugendamt verpflichtet werden sollte, den Jugendhof ab dem 1. Januar 2005 mit monatlichen Beträgen von jeweils ca. 37.800 € zu fördern. Der Verein hatte zur Begründung u.a. geltend gemacht, er müsse bei Ausbleiben der erstrebten Zuschüsse seine Tätigkeit einstellen und Insolvenz anmelden.
Das Verwaltungsgericht hat einen Förderungsanspruch verneint. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich dieser Anspruch nicht aus einer im Jahr 2004 abgeschlossenen "Leistungs - und Zielvereinbarung" ergebe, da diese nur das Jahr 2004 betreffe und der Jugendhof Steinkimmen e.V. daraus keine Rechte auf Bezuschussung für das Jahr 2005 herleiten könne. Eine Verpflichtung zur weiteren Bezuschussung ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, da dem Verein zumindest seit Anfang 2004 habe klar sein müssen, dass möglicherweise eine Förderung über das Ende des Jahres 2004 hinaus nicht erfolge. Ein Recht auf weitere Bezuschussung ergebe sich schließlich nicht daraus, dass eine vergleichbare Einrichtung auf der Insel Juist auch im Jahre 2005 weiter aus dem Landeshaushalt gefördert werde. Darin liege keine willkürliche Ungleichbehandlung, da durchaus Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die wirtschaftliche Lage beider Einrichtungen unterschiedlich sei. Weiter habe die Landesregierung die Zielrichtung der Einrichtung auf der Insel Juist im Gegensatz zu der des Antragstellers als besonders förderungswürdig eingestuft. Vor diesem Hintergrund stehe es dem Landesjugendamt frei, die Einrichtung auf der Insel Juist weiter zu fördern, dem Jugendhof Steinkimmen aber keinerlei Leistungen mehr zu gewähren.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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23.02.2005
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07.06.2010