Artikel-Informationen
erstellt am:
28.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Februar 2005 (Az.: 5 B 5276/03) den auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag der Deutschen Bahn AG gegen eine abfallrechtliche Verfügung der Bezirksregierung Weser Ems zur Sanierung, Rekultivierung und Überwachung der Deponie Bookholzberg abgelehnt.
Die Deutsche Bahn AG ist als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn Betreiberin der Deponie, die sich auf im Wesentlichen im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Grundstücken befindet. Auf der Deponie wurde bis 1990 von der Deutschen Bundesbahn bahntypischer, bauschuttähnlicher Abfall gelagert. Daneben wurde die Deponie von 1966 bis 1971 zur Einlagerung von Hausmüll genutzt. Bis 1999 wurde auf der Deponie Material aus der Schotterabsiebung abgelagert. Eine Einigung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen konnte in der Folgezeit wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Art der erforderlichen Oberflächenabsicherung nicht erzielt werden. Daraufhin ordnete die Bezirksregierung Weser Ems im November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Vielzahl von Maßnahmen zur Sicherung, Überwachung und Rekultivierung der Deponie an. Die Deutsche Bahn AG wurde u.a. verpflichtet, ein bestimmtes Oberflächenabdichtungssystem aufzubringen.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Verfügung der Bezirksregierung Weser Ems aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Die Bezirksregierung habe die Anordnungen zur Sicherung, Überwachung und Rekultivierung der Deponie Bookholzberg zu Recht auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes sowie der Deponieverordnung gestützt. Der Auffassung der Antragstellerin, auf die Deponie Bookholzberg sei das Bundesbodenschutzgesetz anzuwenden, könne nicht gefolgt werden, weil das Bodenschutzrecht nach mehreren Änderungen des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes aufgrund von europarechtlichen Richtlinien erst nach der "endgültigen Stilllegung" der Deponie anwendbar sei. Eine "endgültige Stilllegung" setze u.a. eine entsprechende Feststellung durch die zuständige Behörde voraus, die im Falle der Deponie Bookholzberg bislang fehle. Nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes und der Deponieverordnung sei die Antragstellerin insbesondere verpflichtet, den Deponiekörper mit einer Oberflächenabdichtung zu versehen, um eine weitere Gefährdung und Verunreinigung des Grundwassers mit Schadstoffen zu vermeiden. Das von der Deutschen Bahn erarbeitete und bevorzugte Konzept einer qualifizierten Oberflächenabdeckung in Kombination mit einer befristeten hydraulischen Sicherung lasse sich nicht als ein gleichwertiges System im Sinne der Deponieverordnung begreifen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
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28.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010