Artikel-Informationen
erstellt am:
20.04.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. April 2005 (Az.: 2 B 901/05) den Antrag der Unterzeichner des Bürgerbegehrens abgelehnt, den Verwaltungsausschuss der Stadt Oldenburg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren Schlossareal Oldenburg zuzulassen.
Dem Verfahren liegt zugrunde, dass der Rat der Stadt Oldenburg am 20. Dezember 2004 aufgrund des von der Stadt in Auftrag gegebenen Gutachtens der CIMA GmbH die Innenstadtverträglichkeit der Errichtung des geplanten ECE Centers am Standort Schlossplatz/Berliner Platz festgestellt und am 22. Dezember 2004 den notariell beurkundeten Grundstücksvertrag hinsichtlich des Grundstücks Hallenbad Berliner Platz geschlossen hat. Dagegen wandten sich Bürgerinnen und Bürger der Stadt Oldenburg mit einem Bürgerbegehren. Ziel des Begehrens war bei verständiger Auslegung die Durchführung eines ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerbs, bevor Entscheidungen über das städtische Hallenbad Grundstück hinsichtlich Verkauf und Gestaltung und (konkret) zugunsten einer ECE Einkaufsmall mit 15.000 m² Verkaufsfläche getroffen würden.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag der Unterzeichner des Bürgerbegehrens unzulässig sei. Seiner Zulässigkeit stehe entgegen, dass die Prozessfähigkeit den Unterzeichnern trotz der Vertretung durch zwei Vertreter nicht vermittelt werde. Diese Voraussetzung wäre nur zu bejahen gewesen, wenn sie im gerichtlichen Verfahren zusätzlich durch die dritte Vertreterin vertreten worden wären, die im Bürgerbegehren ebenfalls benannt worden sei, nach dem Vorbringen der Antragsteller aber nicht mehr Mitglied der Bürgerinitiative sein und auch keine Prozessvollmacht erteilen wolle. Insbesondere bei der Klageerhebung und Antragstellung im Eilverfahren sei für die Gesamtheit der das Bürgerbegehren Unterzeichnenden ein gemeinschaftliches Handeln aller Vertretungsberechtigten erforderlich, die im Bürgerbegehren genannt worden seien. Daran fehle es hier. Eine Nachbenennung eines dritten Vertreters sei nicht möglich.
In der Entscheidung wird weiter ausgeführt, dass der Antrag der Unterzeichner des Bürgerbegehrens bei einer - unterstellten - wirksamen Vertretung auch unbegründet gewesen wäre. Das Bürgerbegehren sei vom Verwaltungsausschuss aller Voraussicht nach zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Bürgerbegehren zu unbestimmt sei. Weder aus der Frage noch aus der Begründung des Bürgerbegehrens lasse sich hinreichend eindeutig entnehmen, was konkret unter dem genannten ergebnisoffenen städtebaulichen Wettbewerb "(nach RAW 2004 ausgelobt durch die Stadt)" zu verstehen sei. Ursächlich dafür sei insbesondere die Verwendung der Abkürzung "RAW 2004". Das Gericht sei davon überzeugt, dass jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bürgerinnen und Bürger, die sich in die Unterschriftenliste eingetragen hätten, sich nicht darüber im Klaren gewesen sei, was diese Abkürzung bedeute, nämlich "Regeln für die Auslobung von Wettbewerben". Es komme hinzu, dass den Inhalt dieser Regeln eine noch größere Zahl der das Begehren unterstützenden Bürgerinnen und Bürger nicht gekannt haben dürfte. Damit sei für sie insgesamt nicht ersichtlich, unter welchen konkreten Bedingungen der Wettbewerb durchgeführt werden solle. Im Übrigen sei das Bürgerbegehren auch deshalb aller Voraussicht nach unzulässig, weil nach den RAW 2004 zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten gewählt werden könne. Ein einem Bürgerentscheid vergleichbarer Ratsbeschluss müsse insoweit eine Entscheidung treffen, weil er andernfalls nicht hinreichend vollziehbar wäre und der Verwaltung zuviel Spielraum gebe.
Das Bürgerbegehren sei darüber hinaus aller Voraussicht nach auch deshalb unzulässig, weil es an einem nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung erforderlichen ausreichenden Deckungsvorschlag fehle. Die erforderliche möglichst umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger hätte es notwendig gemacht, dass die Entstehung der Kosten im Deckungsvorschlag jedenfalls überschlägig dargestellt worden wäre. Um dem Bürgerbegehren zum Erfolg zu verhelfen, wären außerdem zumindest Darlegungen nötig gewesen, dass und ggf. aus welchen Gründen im Falle des Erfolgs eines entsprechenden Bürgerentscheids für die Stadt Einnahmeausfälle nicht dadurch entstehen würden, dass sie ihr beabsichtigtes Vorhaben nicht bzw. möglicherweise nicht zum beabsichtigten Zeitpunkt verwirklichen könne. Derartige Einnahmeausfälle wären zwangsläufig auf die Realisierung der im Bürgerbegehren genannten Entscheidungen zurückzuführen.
Das Verwaltungsgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der beiden verbliebenen Vertreter der Unterzeichner des Bürgerbegehrens unzulässig seien, weil es ihnen an der im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Antragsbefugnis mangele. Die Stellung als Vertreterinnen oder Vertreter vermittele ihnen nach niedersächsischem Recht nicht subjektiv öffentliche Rechte, die im Falle der Nichtzulassung des Bürgerbegehrens verletzt sein könnten.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
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erstellt am:
20.04.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010