Artikel-Informationen
erstellt am:
07.07.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteilen vom 28. Juni 2005 (Az.: 1 A 2178/03 u.a.) die Klagen von Anwohnern der Gartenstraße gegen Bescheide der Stadt Oldenburg, mit denen sie zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung der Gartenstraße herangezogen worden sind, abgewiesen. Den Verfahren lag zugrunde, dass die Stadt Oldenburg zwischen 1997 und 2000 umfangreiche Baumaßnahmen an der Gartenstraße zwischen Theaterwall und Roggemannstraße durchgeführt und im September 2002 Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen von 2.500 bis 22.000 € herangezogen hat. Die dagegen eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg. Im Klageverfahren rügten die Anwohner im Wesentlichen, dass sie von den Baumaßnahmen keinerlei Vorteil gehabt hätten. Wegen der hohen Verkehrsbelastung, die durch den Ausbau noch zunehmen werde, sei ungestörtes Wohnen nicht möglich. Die Bauarbeiten seien ausschließlich wegen des starken Durchgangsverkehrs erforderlich gewesen. Die Anlieger würden übermäßig belastet, weil die Nordseite auch die Kosten für die Südseite tragen müsse. Dort liegt der Schlossgarten, der nicht beitragspflichtig ist.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Anlieger nicht. Sie gab vielmehr der Stadt auf ganzer Linie Recht und bezog sich dabei zur Begründung auf deren Widerspruchsbescheid. Dort werde zutreffend auf die Einwendungen eingegangen. Der Beitrag sei korrekt berechnet worden. Die Stadt habe die Aufwendungen für die Erneuerung der Straße nur zur Hälfte bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt. Ob diese Vergünstigung zwingend geboten gewesen sei, ließ die Kammer offen. Jedenfalls würden die Anwohner durch die Berechnung der Beklagten nicht belastet, sondern erheblich begünstigt. Schon die Möglichkeit, die Gartenstraße benutzen zu können, sei ein Vorteil, der die Beitragspflicht begründe. Insbesondere sei auch für die Grundstücke mit Baudenkmalen eine vorteilsgerechte Verteilung gefunden worden. Die Eigentümer von unter Denkmalschutz stehenden Häusern dürften zwar keine Erweiterungen vornehmen und könnten nicht so umfangreich bauen, wie ein Bebauungsplan das vorsehe. Das habe die Stadt aber berücksichtigt. Sie habe in jedem Einzelfall ermittelt, wie viel Fläche bebaut sei und nur das der Berechnung zugrunde gelegt.
Anlieger des Abschnitts von der Roggemannstraße bis zur Einmündung Marschweg sind im Jahr 2004 zu Beiträgen herangezogen worden. Einige von Ihnen haben Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die Urteile vom 28. Juni 2005 sind noch nicht rechtskräftig.
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07.07.2005
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07.06.2010