Artikel-Informationen
erstellt am:
02.11.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 (Az. 5 B 1507/05) die Rechtsauffassung der Gemeinde Wangerland in einem Rechtsstreit über die Errichtung einer Windenergieanlage bestätigt. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde Wangerland gegen einen das gemeindliche Einvernehmen ersetzenden Bescheid des Landkreises Friesland wieder her.
Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch die Absicht eines Windenergieanlagenbetreibers, auf einem Grundstück im Gemeindegebiet der Gemeinde Wangerland, das zwischen zwei Teilen eines Windparks auf dem Gebiet der Stadt Jever liegt, eine Windenergieanlage zu errichten. Die Gemeinde Wangerland versagte hierfür das bauplanungsrechtlich erforderliche Einvernehmen und verwies zur Begründung darauf, dass ihr Flächennutzungsplan die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb eines dafür vorgesehenen Sondergebiets ausschließe. Der Landkreis Friesland hielt die Versagung des Einvernehmens für rechtswidrig und ersetzte es mit der Erwägung, die geplante Windenergieanlage liege genau zwischen sechs auf dem Gebiet der Stadt Jever stehenden Windenergieanlagen und füge sich optisch in das Gesamtbild des vorhandenen Windparks ein. Diese Besonderheit rechtfertige eine Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde. Dem folgten die Richter nicht. Sie führten in ihrer Entscheidung vielmehr aus, das Gemeindegebiet der Gemeinde Wangerland sei durch den jenseits der Gemeindegrenze errichteten Windpark zwar bereits erheblich belastet. Wenn die geplante Windenergieanlage zugelassen würde, könne sich der Landkreis Friesland aber dem Begehren, weitere Windenergieanlagen in diesem Bereich zu errichten, voraussichtlich kaum erwehren. Damit werde aber das Ziel der Gemeinde Wangerland, das Gebiet außerhalb des eigenen Sondergebiets "Windpark Bassens" von weiteren Einzelanlagen freizuhalten, nachhaltig unterlaufen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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02.11.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010