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Beseitigung der „Heuballenwand“ in Uplengen

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 (Az.: 4 B 5346/05) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Antrag eines Landwirts auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Landkreises Leer zur Beseitigung einer sog. "Heuballenwand" in Uplengen abgelehnt. Der Antragsteller hatte im Juli 2005 auf von ihm genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die an ein mit Wohnhäusern bebautes Neubaugebiet grenzen, auf einer Länge von etwa 80 Metern und einer Höhe von ca. 4,50 m Heuballen gelagert.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Errichtung der "Heuballenwand" im sog. baurechtlichen Außenbereich nicht zulässig ist. Es sei nicht erkennbar, warum die Lagerung der Heuballen nicht an dem früher hierfür genutzten Standort erfolge. Der Landwirt, der sich schon seit längerem auf vielfältige Weise gegen die "heranrückende Wohnbebauung" zur Wehr setze, habe gegen das Verbot "schikanierender Baumaßnahmen" verstoßen, da die Heuballenwand im Wesentlichen lediglich dazu diene, die Wohnbebauung zu beeinträchtigen. Die Anwohner müssten unzumutbare Geruchsbelästigungen und eine erhebliche Einschränkung ihrer Blickmöglichkeiten nicht hinnehmen.

In einem weiteren Beschluss vom 22. Dezember 2005 (Az. 4 B 5348/05) wurde dagegen dem Eilantrag des Eigentümers der Fläche gegen eine sog. Duldungsverfügung des Landkreises Leer, die der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung gegenüber dem Landwirt dienen sollte, aus Rechtsgründen stattgegeben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Duldungsanordnung zu unbestimmt und außerdem gar nicht notwendig sei. Praktische Auswirkungen hat diese Entscheidung für die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung betr. die Heuballenwand nicht.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.01.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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