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Abschiebungsschutzbegehren eines syrischen Staatsangehörigen ohne Erfolg

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 14. Februar 2006 (Az.: 11 B 607/06) den Antrag eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, ihm vorläufig Abschiebungsschutz zu gewähren, abgelehnt.

Der 30 Jahre alte Mann war im August 2000 nach Deutschland gekommen und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage und ein Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos.

Im November 2005 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag, den er zum einen mit politischen, gegen die Führung seines Landes gerichteten Aktivitäten in Deutschland und zum anderen mit einem gegen ihn gerichteten Haftbefehl eines syrischen Gerichts begründete. Nachdem das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hatte, hat er sich wegen der am 16. Februar 2006 vorgesehenen Abschiebung erneut an das Verwaltungsgericht Oldenburg gewandt. Dieser Antrag hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das Gericht hatte insoweit zu prüfen, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen in Syrien führen. Hierbei ist es unter Berücksichtigung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel u.a. des Auswärtigen Amtes zu dem Ergebnis gekommen, dass exilpolitische Aktivitäten nur bei herausgehobenem Engagement mit der insoweit erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen in Syrien führen. Bedeutsam seien regimefeindliche Aktivitäten, durch die sich das syrische Regime in seinem Bestand bedroht fühle und die sich deutlich von den Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Staatsangehöriger in Deutschland unterschieden. Die diesbezüglich in Syrien festgestellten Inhaftierungen beträfen grundsätzlich besondere von syrischer Seite als gefährlich eingeschätzte Gruppen und beschränkten sich sonst auf wenige Einzelfälle. Dabei sei auch zu bedenken, dass den syrischen Stellen bekannt sei, dass ein exilpolitisches Engagement bei ihren in Deutschland lebenden Staatsbürgern häufig auch der Begründung eines Asylbegehrens diene.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller eindeutig nicht in hervorgehobener Weise politisch aktiv gewesen ist. Er habe seit seiner Einreise an sieben

Demonstrationen teilgenommen, zweimal Flugblätter für die kurdische Sache verteilt und sei Protokollführer einer allenfalls regional tätigen kleineren kurdischen Organisation.

Dem lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehl aus dem Jahr 2001 hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände keinen maßgeblichen Beweiswert beimessen können. Dabei waren vor allem die in Syrien existierenden desolaten Zustände im Urkundswesen, die Unzuständigkeit des aus dem Haftbefehl ersichtlichen Gerichts, die nicht zum Vorwurf passende Deliktsbezeichnung, sowie der Umstand, dass das Dokument erst nach vier Jahren und kurz vor einer bereits im November 2005 vorgesehenen Abschiebung vorgelegt worden ist, von Bedeutung.

Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass die in dem ersten auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht glaubhaft waren. Eine erneute umfassende Prüfung durch das Gericht ergab wiederum, dass der Vortrag in wesentlicher Hinsicht widersprüchlich, ungereimt und unsubstantiiert gewesen ist.

Der Beschluss ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Asylverfahrensgesetz unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.02.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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