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Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis kosten

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 02. September 2008 (7 B 2323/08) das Rechtsschutzbegehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Bei dem Mann war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 ‰ festgestellt worden. Der Landkreis legte dem Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne, so dass zu erwarten sei, er werde künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Daraufhin entzog der hierfür zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg ab. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landkreises, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung abzusprechen sei. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne Zweifel an der Kraftfahreignung wecken. Diese fehle, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰, den jeweiligen Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Die auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Antragsteller die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen habe, sei der verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt worden.

Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008. Risiken für den Straßenverkehr, die auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, seien danach nicht hinzunehmen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.09.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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