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Antrag auf Baustopp für "Schlosshöfe" abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg 4. Kammer hat mit Beschluss vom 22. September 2008 (4 B 337/08) einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine Bürgerin der Stadt Oldenburg sich gegen die Baugenehmigung für die geplanten "Schlosshöfe" gewandt hatte. Die Antragstellerin wollte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer von ihr erhobenen Klage und damit im Ergebnis einen Baustopp für das geplante Einkaufszentrum erreichen.

Die Baugenehmigung gestattet einem Investor die Herstellung eines innerstädtischen Einkaufszentrums mit einer Geschossfläche von insgesamt knapp 35.000 m² am westlichen Rand der Oldenburger Innenstadt in unmittelbarer Nähe des Schlosses. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das an einer von Osten auf die Innenstadt zuführenden Straße liegt. Sie macht insbesondere geltend, dass bereits wegen der vorhandenen Lärmbelastung in der Straße die zulässigen Lärmgrenzwerte und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten seien. Das Einkaufszentrum werde den Verkehr vor ihrem Grundstück zusätzlich unzumutbar verstärken. Der für das Vorhaben aufgestellte Bebauungsplan beachte dies nicht und sei deshalb unwirksam. Die Stadt gehe von einer viel zu geringen Zusatzbelastung für ihr Grundstück aus.

Das Gericht folgte diesen Argumenten nicht. Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 5. Juni 2008 den Antrag des Sohnes der Antragstellerin auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans abgelehnt hatte, hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung abgelehnt. Eigene Rechte der Antragstellerin würden durch das genehmigte Vorhaben und dessen Auswirkungen aller Voraussicht nach nicht verletzt. Das Gericht führte aus, dass es an einem spezifischen Bezug des genehmigten Bauvorhabens zur Verkehrssituation im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung von Abwehrrechten fehle. Die Zurechenbarkeit der durch ein Bauvorhaben ausgelösten Verkehrsbewegungen und deren Folgen für ein anderes Grundstück setze u.a. voraus, dass noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei und der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für das betroffene Grundstück rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht werde. Beides lasse sich hier nicht feststellen.

Zudem sah das Gericht wie schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine rechtlich bedeutsame Verknüpfung zwischen der Errichtung des Einkaufszentrums und Planungen für weitere Parkflächen in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin. Einwendungen gegen die Errichtung eines Parkhauses könnten nur im Verfahren über die Erteilung der dafür erforderlichen Baugenehmigung geltend gemacht werden.

Sofern die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten seien bzw. nach Verwirklichung des Vorhabens überschritten werden sollten, müsse einem solchen städtebaulichen Missstand möglicherweise auf andere Weise begegnet werden, etwa durch einen Lärmsanierungsplan; ein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Einkaufszentrum ergebe sich hieraus jedoch nicht.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.09.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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