Artikel-Informationen
erstellt am:
03.11.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 7. Oktober 2008 (Az.: 2 A 3435/05) mehreren Klagen gegen die Festsetzung von Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1999 bis 2007 stattgegeben. Die Klägerin hatte gegen ihre Veranlagung zu Fremdenverkehrsbeiträgen u.a. vorgebracht, dass die Veranlagung auf einer nichtigen Satzung beruhe. Die Gemeinde Wangerland habe Firmen und Berufszweige nicht erfasst, die eindeutig vom Fremdenverkehr profitiert hätten und zu veranlagen gewesen seien. Dies habe zu einer rechtlich relevanten Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Kalkulation geführt.
Das Gericht hat zur Begründung seiner den Klagen stattgebenden Entscheidung ausgeführt, die Heranziehung zu den Fremdenverkehrsbeiträgen sei rechtswidrig, weil die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Wangerland (FVBS) in den Fassungen für die Jahre 1999 bis 2007 nichtig sei. Die Vorgaben über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages seien insgesamt zu beanstanden, da die Regelung des Beitragsmaßstabes in der jeweiligen Fassung gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit und damit gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es müsse eine Beitragssatzung verlangt werden, die auf jeden in der Gemeinde denkbaren Beitragsfall anwendbar sei. Die FVBS der Gemeinde Wangerland habe aber in allen Fassungen die Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen unberücksichtigt gelassen, obwohl diesen durch den Fremdenverkehr zumindest mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Es hätten insbesondere Vermieter oder Verpächter von Räumlichkeiten, deren Nutzung auch dem Fremdenverkehr dienten (z.B. im Bereich des Beherbergungsgewerbes oder der Gastronomie), die objektive Möglichkeit, angesichts des fremdenverkehrsbedingten Vorteils ihrer Mieter oder Pächter eine höhere Rendite durch ihre selbständige Tätigkeit (Überlassung der Räume) zu erzielen, als wenn sie ihre Tätigkeit in einem Gebiet ausüben würden, das nicht durch den Fremdenverkehr geprägt sei. Da eine nicht zu beanstandende Maßstabsregelung zwingender Bestandteil einer Beitragssatzung sei, müsse die Ungültigkeit einer solchen Maßstabsregelung gleichzeitig zur Gesamtungültigkeit der Satzung führen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.
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03.11.2008
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07.06.2010