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Borromäus-Hospital unterliegt im Streit um Krankenhausfinanzierung

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 27. Februar 2009 (Az.: 7 A 1606/07) eine Klage der Borromäus - Hospital gGmbH gegen den Landkreis Leer abgewiesen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Scheitern von Fusions und Kooperationsgesprächen zwischen dem Kreiskrankenhaus Leer und dem Borromäus - Hospital beschloss der Kreistag des Landkreises Leer am 16. Dezember 2003, die Verwaltung zu beauftragen, die Sanierung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses Leer durchzuführen. Das Gesamtinvestitionsvolumen sollte voraussichtlich 16 Mio. Euro betragen. Das Kreiskrankenhaus sollte zu diesem Zweck Kredite in Höhe von 10 Mio. Euro aufnehmen. Der Schuldendienst sollte durch den Landkreis realisiert werden. Die Vorsitzende des Kuratoriums des Borromäus - Hospitals in Leer kündigte wenige Tage nach dem Beschluss des Kreistages an, man prüfe eine Klage wegen Verstoßes des Kreistagsbeschlusses gegen EU Recht, weil der Landkreis Leer mit dem Beschluss sein Kreiskrankenhaus wettbewerbswidrig und unzulässig zu Lasten des Borromäus - Hospitals modernisiere.

Die Klägerin erhob jedoch erst am 7. Juni 2007 Klage, nachdem bereits der Großteil der Modernisierungsarbeiten am Kreiskrankenhaus abgeschlossen war. Die Klage war zunächst darauf gerichtet, alle baulichen Maßnehmen rückgängig zu machen. An diesem Begehren hielt die Klägerin jedoch nicht fest und begehrte zuletzt noch, dass der Beklagte die tatsächlich erfolgte Übernahme von Zins und Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro rückgängig machen müsse. Außerdem machte das Borromäus - Hospital hilfsweise einen Entschädigungsanspruch geltend, den das Gericht nach billigem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe von 1,6 Mio. Euro festsetzen sollte.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Borromäus - Hospital seine Klagebefugnis verwirkt hat. Die prozessuale Verwirkung beruht nach den Ausführungen des Gerichts auf der Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Das Borromäus Hospital habe die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Landkreis Leer und das Kreiskrankenhaus Leer nicht mehr damit hätten rechnen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass dem Borromäus Hospital der Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003 von Anfang an bekannt gewesen sei, wie die Erklärungen der Vorsitzenden des Kuratoriums in der Ostfriesen Zeitung vom 24. Dezember 2003 belegten. Zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Einzelheiten des Vorhabens, das mit dem Kreistagsbeschluss verwirklicht werden sollte, geläufig gewesen. Spätestens mit dem Baubeginn im September/Oktober 2004 habe hieran kein Zweifel mehr bestehen können. Der Landkreis Leer habe spätestens seit dem Verstreichen einiger Monate nach dem Beginn des Neubaus am Kreiskrankenhaus nicht mehr mit einer Klage rechnen müssen. Die bereits getätigten Investitionen müssten berücksichtigt werden. Die Verwirkung des Klagerechts diene auch dem öffentlichen Interesse am Rechtsfrieden.

Soweit das Borromäus - Hospital hilfsweise eine Entschädigung vom Landkreis Leer verlangt, hat das Gericht die Klage mit Beschluss vom 27. Februar 2009 an das für Amtshaftungs und vergleichbare Ansprüche zuständige Landgericht Aurich verwiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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