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Stadt Delmenhorst darf Altpapiersammlung untersagen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 B 3188/09 - den Eilantrag eines privaten Entsorgungsunternehmens abgelehnt, mit dem dieses sich gegen die Untersagung der Altpapiersammlung ab dem 1. Januar 2010 in der Stadt Delmenhorst gewandt hat.

Das Unternehmen war im September 2007 von der Stadt Delmenhorst mit der Entsorgung von Papier -, Pappe - und Kartonage - Abfällen (sog. PPK - Abfälle) aus der Straßensammlung und aus Depotcontainern im Stadtgebiet beauftragt worden. Mit dem Einverständnis der Stadt hatte dieses im Folgejahr darüber hinaus "Blaue Tonnen" flächendeckend und kostenlos an die privaten Haushalte in Delmenhorst verteilt und im Juni 2008 mit der regelmäßigen Abfuhr des Altpapiers begonnen. Im November 2009 beschloss die Stadt, die Altpapierentsorgung ab 2010 neu zu organisieren und mit der regelmäßigen Sammlung ihre eigene Abfallwirtschaftsgesellschaft zu beauftragen. Dem Entsorgungsunternehmen wurde die weitere Altpapiersammlung untersagt.

Das Gericht hat den dagegen gerichteten Eilantrag des Unternehmens abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht es die Stadt als untere Abfallbehörde als zuständig an. In der Sache ist das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Dieses hatte am 18. Juni 2009 entschieden, dass PPK - Abfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Nach Auffassung der beschließenden Kammer kann sich das Unternehmen nach Maßgabe der hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nicht auf eine Ausnahme berufen, weil es keine gewerbliche Sammlung im Sinne des Abfallrechts durchführt, sondern in der konkreten Form nach Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig ist. Die geltend gemachten europarechtlichen Bedenken des Unternehmens teilt die Kammer nicht. Im Übrigen hat sie die Untersagungsverfügung - auch unter Berücksichtigung der (vertraglichen) Vorbeziehungen zwischen den Beteiligten - als ermessensgerecht und verhältnismäßig angesehen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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