Artikel-Informationen
erstellt am:
12.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
In den Räumlichkeiten und Einrichtungen der Weser-Ems-Halle in Oldenburg darf auch dann nicht geraucht werden, wenn die Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken oder zu privaten Zwecken genutzt werden. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Urteil vom 29. April 2010 (Az. 12 A 879/09) entschieden und damit die Klage der Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH & Co.KG gegen die Stadt Oldenburg abgewiesen.
Die Kongresshalle, die Messehalle wie auch die kleineren Säle der Weser-Ems-Halle Oldenburg werden wiederholt für Messen, Verkaufsveranstaltungen oder auch für private Feierlichkeiten vermietet. Die Klägerin wollte auf entsprechende Nachfragen der jeweiligen Veranstalter das Rauchen jedenfalls dann gestatten, wenn die gastronomischen Leistungen der Klägerin bzw. des Caterers nicht in Anspruch genommen werden. Nachdem diesbezügliche Fragen der Klägerin durch die Stadt negativ beantwortet waren, erhob die Klägerin eine Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg. Hierüber ist nunmehr entschieden worden.
Das Gericht stellte fest, dass in den Räumlichkeiten und Einrichtungen der Weser-Ems-Halle in Oldenburg grundsätzlich nicht geraucht werden darf, weil das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in Gaststätten verbietet. Das Rauchverbot bezieht sich auf alle Schank- und Speisegaststätten und erfasst auch gewerbliche Bewirtungen, selbst in nicht konzessionierten Gaststätten. Die Frage, ob es sich um eine Gaststätte handelt, hängt nach Auffassung des Gerichts nicht von der jeweiligen Veranstaltung bzw. aktuellen, zeitlich begrenzten Nutzungen ab, entscheidend ist vielmehr die generelle Zweckbestimmung. Deshalb gilt das Rauchverbot auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten. Der Klägerin ist eine Gaststättenerlaubnis für sämtliche Räume der Weser-Ems-Halle erteilt worden, so dass in allen Räumlichkeiten Getränke und Speisen verabreicht werden dürfen. Ob diese von den jeweiligen Veranstaltern tatsächlich in Anspruch genommen und dann den Gästen angeboten werden, ist für die Frage des nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz geltenden Nichtraucherschutzes unerheblich. Der Wechsel in der Nutzung eines Raumes ist nicht zugelassen. Das Gericht verwies auf die Absicht des Gesetzgebers, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht nur in den jeweiligen Räumen vor der Freisetzung von Schadstoffen/Feinstäuben während des Rauchens geschützt werden sollten. Die schädlichen Stoffe blieben in der Einrichtung hängen und dünsteten dann längerfristig aus. Auch hiervor sollten die Nichtraucherinnen und Nichtraucher geschützt werden.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die gastronomischen Leistungen im Einzelfall von einem Mieter/Veranstalter nicht bestellt und von den Besuchern deshalb nicht in Anspruch genommen werden.
Nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz ist auch die wechselnde Nutzung verschiedener Räume als Raucherraum bzw. als Raucher- und Veranstaltungsraum nicht zulässig. Eine nur gelegentlich genutzte Räumlichkeit als Nichtraucherraum verbietet sich. Dies bedeutet, dass etwa dann, wenn in der Messehalle größere kommerzielle Veranstaltungen stattfinden, nicht die Halle 7 vorübergehend als Raucherraum bestimmt werden kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.
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erstellt am:
12.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010