Artikel-Informationen
erstellt am:
18.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Wenn an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage nicht betrieben werden darf, erfasst dieses Verbot auch den Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Beschluss vom 12. Mai 2010 (12 B 970/10) entschieden und damit den Antrag eines Autowaschanlagebetreibers gegen die Gemeinde Rastede zurückgewiesen.
Dem Betreiber der Autowaschanlage war der Betrieb seiner Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot war ihm durch die Gemeinde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- € angedroht worden. Da er zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verhängte die Gemeinde gegen ihn Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,-- €.
Dagegen wandte der Betreiber sich im gerichtlichen Verfahren und führte zur Begründung an, dass er die Autowaschanlage selbst gar nicht betrieben habe, es hätten nur zwei Kunden an einem Sonntag jeweils ihre Fahrzeuge mit dem auf dem Vorwaschplatz befindlichen Hochdruckreiniger gereinigt. Die Räder und Bremsen der Fahrzeuge hätten starke Verunreinigungen aufgewiesen und hätten deshalb gereinigt werden müssen. Die Autowaschanlage selbst sei nicht in Betrieb genommen worden.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es stellte fest, dass der Hochdruckreiniger Teil der Autowaschanlage sei. In der Autowaschanlage selbst würde eine Intensivreinigung vorgenommen werden, auf dem Vorplatz finde eine Grobreinigung statt. Beides sei als Einheit anzusehen. Auch starke Verunreinigungen rechtfertigten den Einsatz eines Hochdruckreinigers nicht. Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, die wegen starker Verschmutzung beeinträchtigt sei, könne an den Tankstellen wiederhergestellt werden. Denn solche Verschmutzungen könnten mit Wasser und Schwamm beseitigt werden. Ein Hochdruckreiniger müsse deshalb nicht in Betrieb genommen werden.
Da der Betreiber nach Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 750,-- € erneut gegen die Androhung verstoßen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass dieses Zwangsgeld erneut festgesetzt worden sei. Der Betreiber müsse deshalb insgesamt 1.500,-- € bezahlen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
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18.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010