Artikel-Informationen
erstellt am:
05.11.2010
Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 war in der Presse berichtet worden, dass das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Dem ist das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer - in einer Entscheidung vom 4. November 2010 (Az.:12 B 2474/10) entgegengetreten.
Geklagt hatte ein privater Sportwettenbetreiber, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot. Das Nds. Innenministerium hatte die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beantragte der Betreiber eine Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, um die Sportwettenannahmestätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen. Verschiedene Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2007/Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sportwettenbereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der Verwaltungsgerichte.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht geschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.11.2010