Artikel-Informationen
erstellt am:
30.12.2010
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschlüssen vom 27. Dezember 2010 (5 C 2361/10 u. a. ) 13 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit denen Bewerberinnen und Bewerber im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zum Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik im laufenden Wintersemester 2010/2011 erreichen wollten.
Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hatte deren Anträge auf Zulassung außerhalb und innerhalb der Kapazität abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, die angebotene Kapazität von 132 Studienplätzen sei ordnungsgemäß ermittelt und an nach Abiturnote und Wartezeit vorrangige der insgesamt 1473 Bewerber vergeben worden.
Die Antragsteller versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren zu erreichen. Sie beanstandeten im Wesentlichen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und meinten, die tatsächlich vorhandene Kapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft. Weitere Antragsteller hatten ihre Eilanträge zurückgenommen, nachdem die Universität ihre Berechnungen im gerichtlichen Verfahren umfangreich erläutert hatte.
Das Gericht lehnte die verbliebenen Eilanträge durch Beschlüsse vom 27. Dezember 2010 ab. Es verneinte die geltend gemachten Ansprüche auf außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester und bestätigte die Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin. Diese habe die bereits verteilten 132 Studienplätze in einem nicht zu beanstandenden mehrstufigen Verfahren ermittelt. Die Universität lege die Vorgaben der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen - KapVO - zugrunde, ergänze diese um besondere Berechnungen im Hinblick auf zusätzliche Mittel aus dem sog. Hochschulpakt 2020 und die möglichen Fächerkombinationen des Zwei-Fächer-Bachelor Studiengangs Sonderpädagogik. Zunächst berechne sie anhand dauerhaft vorhandener Stellen die Grundkapazität. Auf einer zweiten Stufe ermittele sie eine zusätzliche Kapazität wegen der hier zugewiesenen Sondermittel aus dem Hochschulpakt 2020. In einem weiteren Schritt akzeptiere sie eine zusätzliche Überlast von weiteren Studienplätzen. Mittels vorgegebener Gewichtungsfaktoren rechne sie die Zulassungszahl in tatsächliche Studienplätze um. Die so ermittelten 132 Plätze seien ordnungsgemäß vergeben worden.
Aus entsprechenden Erwägungen wurden auch zwei Eilanträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester im Fach Sonderpädagogik abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
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30.12.2010