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erstellt am:
09.02.2011
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 die Klage (5 A1435/09) eines niederländischen Unternehmens gegen eine abfallrechtliche Anordnung des Landkreises Friesland zur ordnungsgemäßen Entsorgung asbesthaltigen Bauschutts abgewiesen.
Das Verfahren betrifft die Ablagerung asbesthaltigen Bauschutts in der Gemeinde Wangerland. Die Klägerin betreibt dort eine Freizeitanlage. Sie hat mehrere ehemals von der Bundeswehr genutzte Grundstücke erworben, um dort verschiedene Vorhaben zu realisieren. Ab dem Jahre 2006 baute sie die Flächen einer stillgelegten Bundeswehrkaserne zu einer Freizeitanlage mit Hotels, Gastronomiebetrieben und diversen Vergnügungsangeboten um. Der beim Umbau angefallene Bauschutt wurde unsortiert auf einer wenige Kilometer entfernten Fläche abgelagert, auf der sich ursprünglich eine Flugabwehrraketenstellung befand. Der Betreiber beabsichtigt, dort künftig die vorhandene Freizeitanlage durch den Bau u.a. einer Kartbahn zu erweitern und hierfür Bauschutt zur Verbesserung der Bodenverhältnisse einzusetzen. Die hierfür erforderlichen Genehmigungen liegen bislang nicht vor. Der Landkreis Friesland hatte im Sommer 2008 festgestellt, dass etwa 10.000 t unsortierten Bauschutts teilweise mit mindestens 2 t asbesthaltigen Materialien durchsetzt seien und daraufhin gegenüber der Klägerin das ordnungsgemäße Entsorgen von mit asbesthaltigen Abfällen verunreinigtem Bauschutt angeordnet. Gleichzeitig hatte er bestimmte von der Klägerin angeregte Sanierungskonzepte untersagt.
Die Klägerin wandte sich gegen Teile dieser Verfügung. Sie verwies darauf, dass sie sich um eine ordnungsgemäße und für sie kostengünstigere Abfallsortierung und -entsorgung bemühe. Gefährliche Bestandteile könnten vor Ort aus dem Bauschutt aussortiert und anderenorts beseitigt werden. Der „reine“ Bauschutt könne zur Untergrundverfestigung verwendet werden. Die hierfür erforderlichen Genehmigungen versuche sie zu bekommen.
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es die angefochtenen Teile der abfallrechtlichen Anordnung als rechtmäßig erachtete. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass unsortierter Bauschutt entsorgungspflichtiger Abfall sei und wegen der Asbestverunreinigungen sogar zum gefährlichen Abfall werde. Er könne im öffentlichen Interesse dort weder unbehandelt noch als Untergrundbefestigung verbleiben, sondern müsse vielmehr ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Klägerin als unmittelbare Abfallbesitzerin und Verhaltensverantwortliche mit entsprechender Verfügungsmacht sei zutreffend herangezogen worden. Eine Unverhältnismäßigkeit und Ermessensfehler könne nicht festgestellt werden. Bei verständiger Auslegung bleibe der Klägerin ein hinreichender Spielraum für eine auch kostenmäßig angemessene Sanierung. Es falle allerdings in ihren Verantwortungsbereich, wenn sich wegen gesetzlich zu beachtender Verfahrensschritte bestimmte bevorzugte Abfallsortierungs-, Entsorgungs- und Verwertungskonzepte nicht zeitnah im behördlich gesetzten Rahmen verwirklichen ließen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
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09.02.2011