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Schutz der Wiesenweihe rechtfertigt zeitweise Betriebseinschränkung einer Windkraftanlage

Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 (Az.: 5 B 1246/11) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem der Betreiber sich gegen Beschränkungen des Betriebs einer Windkraftanlage durch eine Verfügung des Landkreises Aurich wandte.

Der Landkreis Aurich hat dem Betreiber in der Zeit vom 21. Mai bis 1. August 2011 zum Schutz eines etwa 50 m entfernt nistenden Brutpaares der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe den Tagbetrieb (4 - 22 Uhr) der Windkraftanlage untersagt. Der Betreiber verwies zur Begründung seines Antrags auf Ertragseinbußen pro Tag in Höhe von mindestens 1.000 € nebst künftigen absehbaren Ertragsausfällen. Die zeitweise Betriebseinschränkung sei formal wie inhaltlich unhaltbar. Jedenfalls sei sie unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil Bestandsschutz, wirtschaftliche Interessen und die besondere Bedeutung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie missachtet würden.

Das Gericht folgte dem nicht. Bei der im hier vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die vom Landkreis Aurich verfügte zeitweise Betriebseinschränkung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Das hohe Gewicht des Artenschutzes rechtfertige die Beschränkungen in diesem besonderen Einzelfall. Ein Weiterbetrieb der Windkraftanlage gefährde die lediglich aus etwa zwei Brutpaaren bestehende lokale Population der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe stark und irreversibel. In Niedersachsen betrage der aktuelle Brutbestand etwa 100 Brutpaare. Das Gericht verweist darauf, dass in der roten Liste Deutschland und Niedersachsen der Gefährdungsgrad mit „2 - stark gefährdet“ eingestuft wird. Fachlich sei hinreichend nachgewiesen, dass die Raubvögel insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Brutstätte wegen ihres charakteristischen Flugverhaltens einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt seien und als wichtige Reproduktionseinheit ausfallen könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2011

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