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Verwaltungsgericht bestätigt weitere zeitweise Betriebseinschränkung einer Windkraftanlage

Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (Az.: 5 B 1433/11) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem ein zweiter Betreiber sich gegen Beschränkungen des Betriebs einer Windkraftanlage durch eine Verfügung des Landkreises Aurich wandte.

Der Landkreis Aurich hat diesem Betreiber in der Zeit vom 24. Juni bis 1. August 2011 zum Schutz eines etwa 150 m entfernt nistenden Brutpaares der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe den Tagbetrieb (4 - 22 Uhr) der Windkraftanlage untersagt. Der Betreiber verwies zur Begründung seines Antrags auf Ertragseinbußen pro Tag in Höhe von mindestens 1.000 € nebst künftigen absehbaren Ertragsausfällen. Die zeitweise Betriebseinschränkung sei formal wie inhaltlich unhaltbar. Jedenfalls sei sie unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil Bestandsschutz, wirtschaftliche Interessen und die besondere Bedeutung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie missachtet würden. Jedenfalls in Starkwindphasen, in denen die Wiesenweihen nicht hochflögen, müsse die Anlage laufen dürfen.

Das Gericht folgte dem trotz der umfangreichen Begründung nicht. Bei der hier im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es vielmehr erneut zu dem Ergebnis, dass sich die vom Landkreis Aurich verfügte zeitweise Betriebseinschränkung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Das hohe Gewicht des Artenschutzes rechtfertige die Beschränkungen. Ein Weiterbetrieb der Windkraftanlage gefährde die lokale Population der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe stark und irreversibel. In Niedersachsen betrage der aktuelle Brutbestand etwa 100 Brutpaare. Das Gericht verweist darauf, dass in der roten Liste Deutschland und Niedersachsen der Gefährdungsgrad mit „2 - stark gefährdet“ eingestuft wird. Auch aus der lokalen Bestandsentwicklung folge nichts anderes. Fachlich sei hinreichend nachgewiesen, dass die Raubvögel insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Brutstätte wegen ihres charakteristischen Flugverhaltens einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt seien und als wichtige Reproduktionseinheit ausfallen könnten. Dieses Flugverhalten reduziere sich nicht allein auf die Balzzeit und trete auch bei Starkwindphasen auf.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Gegen den Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2010 (5 B 1246/11), mit dem das Gericht eine frühere Entscheidung des Landkreises Aurich in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt hatte (vgl. Presseinformation des Gerichts vom 14. Juni 2011), hat der Betreiber Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2011

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