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Antrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots für eine Demonstration am 3. Januar 2009 abgelehnt

Ein der NPD nahe stehender, zwanzig Jahre alter Oldenburger hatte am 22. Dezember 2008 bei der Stadt Oldenburg eine Demonstration zu dem Thema "Härtere Strafen für Kinderschänder - Pädophilie keine Chance geben" am 3. Januar 2009 für die Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr im Bereich des gesamten Wallrings und des Hauptbahnhofs angemeldet. Diese Versammlung verbot die Stadt Oldenburg mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 im Wesentlichen mit der Begründung, die Polizei könne die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter wegen der zu erwartenden gewalttätigen Gegendemonstrationen nicht gewährleisten.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder der Demonstration am 2.Januar 2009 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Das Gericht lehnte am selben Tag den Eilantrag ab (Az. 7 B 2/09, Presseinformation vom 2. Januar 2009).

Es folgte dabei im Wesentlichen den Erwägungen der Stadt. Bei der geplanten Demonstration werde es voraussichtlich zu erheblichen Gewalttätigkeiten kommen, zumal die NPD unmittelbar oder mittelbar an dem Aufzug beteiligt und mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen sei. Zutreffend erscheine auch die Einschätzung der Stadt, die Polizei werde Gewalttätigkeiten und das Aufeinandertreffen von Demonstranten und Gegendemonstranten in Anbetracht der kurzen Zeit zwischen der Anmeldung der Demonstration und ihrer Durchführung sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, in der Zeit nach Weihnachten bis zum 3. Januar 2009 weitere Kräfte zu mobilisieren, nicht verhindern können.

Auch sei der Antragsteller nicht bereit gewesen, mit der Polizei und der Stadt Oldenburg im Interesse einer friedlichen Demonstration zu kooperieren. Da er mehrfach strafrechtlich auffällig geworden ist und u.a. wegen Körperverletzung verurteilt wurde, spreche viel für die Einschätzung der Stadt Oldenburg, dass er als Versammlungsleiter ungeeignet sei. Er werde voraussichtlich nicht zu einem friedlichen Verlauf der Demonstration beitragen. Daneben lägen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der 20jährige Antragsteller nur ein Strohmann und nicht der wahre Veranstalter der Demonstration sei.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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