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Abfallgebührensatzung des Landkreises Aurich ist rechtmäßig

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteilen vom 20. Juni 2013 (Az.: 2 A 2420/12 u.a.) vier Klagen eines Bürgers gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Aurich abgewiesen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Abfallgebührensatzung des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007 vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 20. Dezember 2007 und im Anschluss daran mit Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 für rechtswidrig erachtet worden war, hat der Landkreis Aurich den Kläger auf der Grundlage seiner im Dezember 2011 geänderten Abfallgebührensatzung - zum Teil rückwirkend - für die Jahre 2007, 2008, 2011 und 2012 zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagt.

Der Kläger, der Eigentümer einer Privatwohnung (ab dem Jahr 2011 von zwei Privatwohnungen) und elf Ferienwohnungen in der Stadt Norderney ist, führte zur Begründung seiner Klagen u.a. an, seine Heranziehung zu insgesamt 12 Grundgebühren (bzw. 13 Grundgebühren in den Jahren 2011 und 2012) sei rechtswidrig, da Ferienwohnungen nicht als eigenständige Benutzungseinheiten zu werten seien. Zum einen sei das Abfallaufkommen von Ferienwohnungen nicht mit dem von Dauerwohnungen vergleichbar, zum anderen führe er mit seinen 11 Ferienwohnungen einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass es aus Gleichheitsgesichtspunkten geboten sei, ihn für diesen Gewerbebetrieb und nicht für jede Ferienwohnung mit einer Grundgebühr zu belegen. Darüber hinaus genüge die geänderte Abfallgebührensatzung des Landkreises Aurich nicht den Anforderungen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 aufgestellt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, eine Differenzierung in der Grundgebührenhöhe sei jedenfalls dann erforderlich, wenn über die Grundgebühr mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung finanziert würden. Diesem Erfordernis genüge die neue Satzung nur scheinbar, da nach der Kalkulation des Landkreises über die Grundgebühr 49 % der Gesamtkosten abgedeckt würden, insgesamt aber 99,62 % aller Benutzungseinheiten zu einer einheitlichen Grundgebühr veranlagt würden, sodass die Differenzierung effektiv nicht zur Geltung komme.

Zudem decke der Landkreis durch die zusätzliche Erhebung von Mindestgebühren, die unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen festgesetzt wüden, weit mehr als 50 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr ab. Hierfür sei jedoch nach der gesetzlichen Regelung im Niedersächsischen Abfallgesetz eine besondere Rechtfertigung des Gebührensystems erforderlich, an der es hier fehle.

Das Gericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.06.2013

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