Logo Verwaltungsgericht Oldenburg - öffnet Link zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Antrag der ARGE Duales System Oldenburg gegen die Untersagung der Altpapiersammlung erfolgreich

Mit Beschluss vom 5. November 2014 (Az.: 5 B 2302/14) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft Duales System Oldenburg (ARGE) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der ARGE gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Oldenburg bezüglich der von ihr im Stadtgebiet von Oldenburg durchgeführten Altpapiersammlung wiederhergestellt.

Die ARGE betreibt seit über zehn Jahren eine gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen im Bereich der Stadt Oldenburg als „Holsystem“.

Zum 1. Januar 2014 führte die Stadt Oldenburg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine öffentliche Altpapiersammlung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg (AWB) ein. Seitdem erfolgt die Sammlung des Altpapiers im Gebiet der Stadt Oldenburg in zeitlicher Staffelung sowohl durch die ARGE als auch durch den AWB.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 untersagte die Stadt Oldenburg der ARGE, ab dem 1. September 2014 im Gebiet der Stadt Oldenburg Altpapier aus privaten Haushaltungen im Wege einer gewerblichen Sammlung zu sammeln und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil diese die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtige und damit dessen Funktionsfähigkeit gefährde. Durch die Sammlung der ARGE würden dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger in erheblichem Umfang Altpapierabfälle entzogen, so dass eine kostendeckende Abfallsammlung nicht möglich sei. Zudem könnten nur natürliche oder juristische Personen, nicht dagegen Personengesellschaften wie die ARGE gewerbliche Sammler von Abfällen sein.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch der ARGE hatte wegen der von der Stadt angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Deshalb suchte die ARGE bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erreichen und so für die Dauer des laufenden Widerspruchsverfahrens sowie eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens die Weiterführung ihrer gewerblichen Sammlung zu ermöglichen.

Sie machte neben formalen Gesichtspunkten u.a. geltend, dass ihre Sammlung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht gefährde. Die Stadt Oldenburg habe das Entstehen einer Konkurrenzsituation bewusst in Kauf genommen. Daher könne sie sich für die Untersagung auch nicht darauf berufen, ihre öffentliche Sammlung werde durch die gewerbliche Sammlung beeinträchtigt. Zudem sei allenfalls von einer geringen Unterdeckung der kommunalen Sammlung auszugehen. Der Begriff des Sammlers von Abfällen sei weit zu verstehen und erfasse auch Personengesellschaften.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sammlung von Altpapier durch die ARGE überwiegende öffentliche Interessen voraussichtlich nicht entgegenstünden. Die Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgers nicht. Eine Untersagung sei nach den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein vom öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtetes haushaltsnahes Holsystem, wie die Bereitstellung einer Altpapiertonne, sichere eine allgemeine Zugänglichkeit der Abfallentsorgung und stelle daher eine gemeinwohlbezogene Dienstleistung dar, die aufgrund der erheblich höheren kommunalen Investitionen in besonderem Maße vor gewerblicher Konkurrenz zu schützen sei. Nicht erfasst sei dagegen der Fall, dass - wie hier - ein öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger eine eigene Abfallentsorgung für einen Bereich einzurichten beabsichtige, für den bereits eine funktionierende Sammlung durch einen gewerblichen Sammler bestehe. Eine Untersagungsverfügung sei nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen. Komme ein öffentlich - rechtlicher Entsorgungsträger zu dem Entschluss, trotz einer bereits im selben Bereich bestehenden, die Entsorgungssicherheit nicht in Frage stellenden gewerblichen Sammlung eine eigene, aus Gründen der Daseinsvorsorge insoweit nicht erforderliche Entsorgungstätigkeit aufzunehmen, und führe dies nicht zu den seiner Erwartung entsprechenden Mehreinnahmen, sondern sogar zu Einbußen, rechtfertige dies nicht die Untersagung der konkurrierenden gewerblichen Sammlung, um dies zu korrigieren.

Eine Gefährdung der Gebührenstabilität könne insbesondere deshalb nicht angenommen werden, weil Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der öffentlich - rechtliche Entsorgungsträger mit den im Streit stehenden Abfällen in der Vergangenheit Erlöse erzielt habe, deren Wegfall aufgrund des Hinzutretens gewerblicher Konkurrenz zu einer Unterdeckung geführt habe, die eine mit einer Gebührenerhöhung verbundene Neukalkulation der Gebühren erforderlich mache.

Ebenso wenig gebe die von der ARGE gewählte Rechtsform Anlass für eine Untersagung. Auch ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit als Personengesellschaft organisierter Träger könne gewerblicher Sammler von Abfällen sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.11.2014

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln