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Antrag des Landkreises Ammerland gegen Genehmigung von Windenergieanlagen durch die Stadt Oldenburg hat keinen Erfolg

Mit Beschluss vom 14. November 2013 (Az.: 5 B 6050/13) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem sich der Landkreis Ammerland gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen - WEA - im Bereich der Bornhorster Wiesen durch die Stadt Oldenburg wandte.

Die Stadt Oldenburg hatte einen Teil ihres Landschaftsschutzgebietes in den Bornhorster Wiesen unmittelbar an der Kreisgrenze zum Landkreis Ammerland aufgehoben und dort mit der 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Genehmigung von vier WEA geschaffen. Auf der Grundlage dieser Planung genehmigte sie am 27. November 2012 die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier WEA und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.

Der Landkreis Ammerland erhob Widerspruch gegen die Genehmigung für die beiden nördlich gelegenen WEA und suchte beim erkennenden Gericht am 19. September 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, dass die Stadt Oldenburg mit der Planung in seine Planungshoheit eingegriffen habe. Der Landkreis habe auf der Grundlage seines Regionalen Raumordnungsprogramms hier ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Die Anlagen hielten dazu einen Abstand von nur 60 m ein, während die Stadt zu ihren Landschaftsschutzgebieten Abstände von 200 m vorgesehen habe. Überdies würden das schützenswerte Landschaftsbild und die besondere Eigenart der Landschaft in diesem Bereich durch die WEA verunstaltet. Auch dem Vogelschutz für die Gastvögel, vor allem die durchziehenden Gänse, sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Schließlich leide die Planung der Stadt gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an erheblichen Fehlern, die sich auf die Genehmigung auswirken würden.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil bei der in dem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine hier allein maßgebliche drohende Verletzung eigener Rechte des Landkreises Ammerland nicht zu erkennen sei. Die Gebietshoheit des Landkreises sei nicht betroffen. Auf die Planungshoheit könne sich der Landkreis nicht berufen, da diese den Gemeinden als den Trägern der örtlichen Bauleitplanung zustehe. Die Gemeinde Rastede habe aber keine Einwendungen erhoben. Auch eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts in Form einer Gefährdung festgesetzter Vorranggebiete für Natur und Landschaft im eigenen Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises komme nicht in Betracht, da dieses das Stadtgebiet der Stadt Oldenburg nicht erfasse und insoweit auch keinerlei Bindungswirkung entfalte. Schließlich könne sich der Landkreis auch nicht auf Belange des Landschaftsbildschutzes sowie des Natur- und Artenschutzes berufen, da es sich hierbei nicht um eigene Aufgaben handle, sondern um solche, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis für Land und Bund wahrnehme.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2013

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