Artikel-Informationen
erstellt am:
22.12.2022
Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens
Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Az. 5 B 3129/22) dem Antrag des Realverbandes „Marschkämpe“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.
Der Realverband hat im Juni 2022 auf seinem Grundstück ein Gattertor errichtet, wodurch der Weg Marschkämpe in Delmenhorst nicht mehr durchgängig zu passieren ist. Die Stadt Delmenhorst hat dem Realverband mit Verfügung vom 17. August 2022 aufgegeben, die Sperrung aufzuheben. Gegen diese Verfügung hat der Realverband Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, weil sich die Verfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Der Realverband hat damit zunächst die Möglichkeit, das Gattertor zu verschließen.
Die Stadt Delmenhorst hat ihre Verfügung auf waldrechtliche Vorschriften gestützt. Nach diesen Regelungen müssen Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende es unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen, dass Menschen Wälder und Flächen der übrigen freien Landschaft betreten und sich dort erholen. Die Besitzenden dürfen dies nur unter bestimmten Voraussetzungen durch Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren. Die Voraussetzungen dafür sah die Stadt Delmenhorst für die Marschkämpe nicht gegeben und ordnete deswegen die Aufhebung der Sperre an.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Stadt Delmenhorst nicht berechtigt, dem Realverband zu verbieten, auf seinem Grundstück ein Gattertor zu errichten und zu verschließen. Dies ist nur möglich, wenn dadurch das Recht der Menschen, Flächen der freien Landschaft zu betreten und sich dort zu erholen, beeinträchtigt wird. Dieses Recht umfasst jedoch nur das Betreten und den Aufenthalt, nicht aber zwingend die vollständige Durchquerung der Flächen auf bestimmten Wegen. Das Betretensrecht dient der Erholung. Diese ist vom Aufenthalt in der freien Landschaft abhängig und nicht von der Möglichkeit, auf bestimmten Wegen durch die freie Landschaft bestimmte Ziele erreichen zu können.
Eigentümer von Wald- oder Grundstücken in der freien Landschaft sind nicht generell verpflichtet, Wege oder Durchgangsmöglichkeiten nach den Wünschen beliebiger Dritter zu schaffen oder zu erhalten. Da die freie Landschaft auch bei geschlossenem Gattertor von beiden Enden der Marschkämpe betreten und dabei die Natur genossen werden kann, ist die Erholung nicht beeinträchtigt.
Ein Recht, die Marschkämpe als Durchgangsweg zu nutzen, besteht auch deswegen nicht, da diese nicht als öffentliche Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Delmenhorst kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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erstellt am:
22.12.2022
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Herr Karl-Heinz Ahrens
Verwaltungsgericht Oldenburg
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