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Eilanträge gegen Genehmigung der Tötung von Wölfen der Rudel "Schiffdorf" und "Garlstedt" erfolgreich

Die 5. Kammer des VG Oldenburg hat mit 2 Beschlüssen vom 22 03. 2022 den Anträgen der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. (5 B 272/22) und des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. (5 B 294/22) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit zwei Beschlüssen vom 22. März 2022 den Anträgen der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. (Az. 5 B 272/22) und des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. (Az. 5 B 294/22) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.

Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), hat mit Ausnahmegenehmigung vom 14. Januar 2022 die zielgerichtete letale Entnahme, d.h. den Abschuss, eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf aus den Rudeln „Schiffdorf“ und „Garlstedt“ genehmigt. Gegen diese Ausnahmegenehmigung haben die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. und der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. jeweils Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat mit den o.g. Beschlüssen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist.

In der Genehmigung ist - gestützt auf die am 13. März 2020 in Kraft getretene Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - soweit ersichtlich erstmals in der Bundesrepublik Deutschland sowohl auf die Individualisierung eines schadensverursachenden Wolfs als auch auf eine klare Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Rudel verzichtet worden.

Nach Auffassung des Gerichts hat der NLWKN hiermit den Anwendungsbereich des § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, der von seinem Wortlaut her allenfalls die Entnahme von Wölfen aus einem Rudel vorsieht, und der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eng auszulegen ist, in unzulässiger Weise erweitert.

Zudem liegt nach Einschätzung des Gerichts hinsichtlich des Rudels „Garlstedt“ keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme vor, dass bei den Wolfsindividuen aus diesem Rudel das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten gehört. Somit fehlt es bezüglich dieses Rudels an dem Erfordernis, dass von diesem Rudel die Gefahr ernster landwirtschaftlicher Schäden ausgeht.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Der NLWKN kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
22.03.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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