Artikel-Informationen
erstellt am:
07.12.2012
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 12 C 4164/12 u.a. - alle gerichtlichen Anträge auf Zulassung zum Medizinstudium an der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg abgelehnt.
Auf den neu eingerichteten Modellstudiengang European Medical School (EMS) der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg hatten sich mehr als tausend Bewerber aus ganz Deutschland bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund um eine Zulassung bemüht. Nur vierzig Bewerberinnen und Bewerber hatten schließlich eine Zulassung erhalten, sie haben ihr Studium zum 1. Oktober 2012 in Oldenburg begonnen. Die hohe Ablehnungsquote der Studienbewerber führt bei den humanmedizinischen Studiengängen Jahr für Jahr zu tausenden von gerichtlichen Anträgen bei den Verwaltungsgerichten. Mehr als hundert Abiturientinnen und Abiturienten wandten sich auch an das Verwaltungsgericht Oldenburg, um trotz Absage durch die Stiftung für Hochschulzulassung und die Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg noch einen Studienplatz zu erhalten. Sie argumentierten, dass die Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg wegen der hohen Bewerberzahl mehr als vierzig Studienplätze hätte zur Verfügung stellen müssen. Wegen der engen Zusammenarbeit mit der Universität Groningen, die über entsprechende Erfahrungen und Kapazitäten verfüge, sei dies auch möglich. Die Planungs- und Einrichtungsphase des Studiengangs an der Universität Oldenburg sei zu kurz gewesen ("mit heißer Nadel gestrickt") und es liege kein echter Modellstudiengang, sondern ein bereits in Groningen erprobter Studiengang vor. Auch wenn ein neuer Studiengang, ein Modellstudiengang, eingerichtet worden sei, sei kein rechtsfreier Raum entstanden, die Festsetzung der Zulassungszahl dürfe nicht beliebig erfolgen. Jedenfalls müsse berücksichtigt werden, dass es wie bei allen Studiengängen voraussichtlich auch im medizinischen Studiengang in Oldenburg zu Studienabbrüchen komme (sogenannte Schwundquote). Dies führe dazu,dass schon am Anfang des Studiums mehr als die festgelegten vierzig Studienplätze vergeben werden müssten.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer - lehnte die Eilanträge der Bewerber ab. Das Gericht folgte der Argumentation der Antragsteller nicht. Der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg seien nur vierzig Plätze zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei im Fall der Universität Oldenburg durch eine gesetzliche Regelung und nicht wie in anderen Fällen allein durch eine Verordnung erfolgt. Die Anträge seien zwar nicht schon deshalb erfolglos, weil eine gesetzliche Regelung vorliege - wie die Universität Oldenburg argumentiere. Die gesetzliche Regelung verpflichte die Universität gleichwohl - so das Verwaltungsgericht - zu einer jährlichen Berechnung der jeweils vorhandenen Kapazität. In diesem Jahr führe dies aber nicht zu einer höheren Zulassung als die zugelassenen 40 Studienplätze.
Grundsätzlich erfolge eine Kapazitätsermittlung in der Form, dass das Verwaltungsgericht anhand der personellen und räumlichen Ausstattung überprüfe, ob die Universität möglicherweise höhere Kapazitäten habe, die über die jeweils zugewiesene Studienplatzzahl hinaus gehe. Nach der Ermittlung der Ausstattung der Hochschule sei dann die Lehrnachfrage durch die Studenten, die vom Studiumcurriculum abhinge und die auch die sogenannte Schwundquote berücksichtige, zu ermitteln. Diese grundsätzlich heranzuziehenden Prüfungspunkte könnten bei einem Modellstudiengang, der seinen Betrieb gerade aufgenommen habe, aber nicht hinterfragt werden. Eine Berechnung der personellen und räumlichen Ausstattung wie auch der Lehrnachfrage sei nicht möglich, denn diese Berechnung müsse sich auf das gesamte Studium vom ersten Semester bis zum Examenssemester beziehen. Bei einem neu eingerichteten Studiengang sei eine solche Berechnung noch nicht möglich.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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erstellt am:
07.12.2012