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erstellt am:
21.11.2012
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 21. November 2012 über die Klage eines Emsanliegers verhandelt, mit der dieser die Entschädigung für Gebäudeschäden begehrte, die er auf Vertiefungsarbeiten an der Ems zurückführt (Az.: 5 A 1007/10).
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gehöftes, das sich rund 100 m vom Emsdeich entfernt befindet. Auf der Grundlage mehrerer Planfeststellungsbeschlüsse wurden seit 1984 Bau- und Baggerarbeiten für den Ausbau der Ems vorgenommen, gegen die der Kläger im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte. Ende 2000 wandte er sich an das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Emden, weil seit einigen Jahren, und zwar seit Beginn der Baggerungen in der Ems, Versackungen an seinem Gebäude eingetreten seien. Diese stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Emsvertiefung. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung teilte das WSA Emden dem Kläger im Februar 2001 unter näherer Begründung mit, dass der von ihm vermutete Ursachenzusammenhang nicht bestehe.
Über fünfeinhalb Jahre später, im November 2006, machte der Kläger geltend, dass sich die Risse inzwischen weiter verstärkt hätten und mittlerweile die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet sei und forderte das WSA Emden auf, die Haftung für den entstandenen Schaden anzuerkennen. Im Juli 2009 wandte er sich mit demselben Anliegen an die als Planfeststellungsbehörde zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, die den Antrag ablehnte. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die festgestellten Schäden durch die Vertiefungsarbeiten an der Ems verursacht worden seien oder ob, was die vorgelegten Gutachten nahe legten, vielmehr von Gebäudesetzungen auszugehen sei, die auf die mangelnde Tragfähigkeit des Baugrunds sowie auf eine nicht ausreichende Gründung bei der Errichtung der Gebäude zurückzuführen seien. Aber selbst wenn man den behaupteten Ursachenzusammenhang unterstellte, müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nicht die von ihm vermutete Gefährdung seines Gebäudes als Einwendung im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht und sich nicht gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss gewehrt habe, obwohl er hierzu aufgrund der bereits frühzeitig festgestellten Schäden Veranlassung gehabt hätte. Darüber hinaus hätte ein Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Schäden erfolgen müssen, die hier spätestens im Dezember 2000 mit dem ersten Schreiben an das WSA Emden vorgelegen habe. Der erst im Juli 2009 gestellte Entschädigungsantrag sei daher verspätet.
Der Kläger hat seine Klage daraufhin zurückgenommen, sodass das Gericht nicht in der Sache entscheiden musste.
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21.11.2012