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Kitesurfer scheitern mit Klage gegen die Niedersächsische Wattenmeerverwaltung

Verwaltungsgericht Oldenburg weist Klage von Kitesurfern ab


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 7. August 2017 (5 A 726/15) die Klage von drei Kitesurfern, die sich gegen das generelle Drachensportverbot im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ wendeten, abgewiesen.

Die Kläger sind Kitesurfer. Sie begehrten die Feststellung, dass es ihnen erlaubt sei, ihren Sport zeitlich und örtlich uneingeschränkt im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“, dessen Flächen ein Europäisches Vogelschutzgebiet sind, auszuüben, obwohl § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) dies verbietet.

Sie vertraten die Auffassung, es handele sich bei dem Verbot um eine „Befahrensregelung“, wofür die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, nicht aber beim Land Niedersachsen liege. Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) ein, da nicht erwiesen sei, dass vom Kitesurfen eine Störung für die Vogelwelt ausgehe.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG nicht um eine „Befahrensregelung“, sondern um eine Vorschrift handele, die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetzgebungskompetenz beim Land Niedersachsen liege. Auch konnte das Gericht eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte der Kläger nicht erkennen. Beim Kitesurfen handele es sich um eine Freizeitbeschäftigung, der im Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ die Belange des Naturschutzes (insbesondere des Vogelschutzes) entgegenstünden, denen dort grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei. Daher dürfe der Gesetzgeber ein grundsätzliches Drachensportverbot regeln, von dem die Nationalparkverwaltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. Dem Wunsch der Kläger, ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen, komme die Nationalparkverwaltung ohnehin nach, indem großflächige Gebiete für das Kitesurfen freigegeben worden seien. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass das Kitesurfen grundsätzlich geeignet ist, Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume herbeizuführen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil können die Kläger die vom Gericht zugelassene Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.08.2017

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