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erstellt am:
09.02.2015
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 9. Februar 2015 (Az.: 5 A 1579/14) eine Klage gegen die Schließung der Grundschule Burlage in der Gemeinde Rhauderfehn abgewiesen.
Die Gemeinde Rhauderfehn hatte in Ausführung eines Beschlusses des Gemeinderates am 7. April 2014 die auslaufende Aufhebung der Grundschule Burlage beginnend zum Schuljahr 2015/2016 verfügt. Ab dem 1. August 2015 sollen die Schulkinder nicht mehr dort, sondern in der Grundschule Langholt eingeschult werden.
Hiergegen wenden sich Kinder, die in der Grundschule Burlage beschult werden oder deren Beschulung bevorsteht, sowie deren Erziehungsberechtigte mit einer Klage. Aus ihrer Sicht bestehe zwar Anlass für eine Neuordnung der Grundschulstruktur, jedoch könne auf den Schulstandort Burlage nicht verzichtet werden. Die Entscheidung leide unter erheblichen Abwägungsmängeln und sei nicht von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls gedeckt. So sei u.a. nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich für die Kinder der Schulweg unzumutbar verlängere, die Kapazitäten in der Grundschule Langholt nicht ausreichend seien und eine Erhaltung des Standortes Burlage wirtschaftlicher wäre. Alternativlösungen wie eine Fortführung der Grundschule Burlage als Außenstelle seien zu früh ausgeschlossen worden.
Das Gericht hat die Klage nunmehr abgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Gemeinde Rhauderfehn als Schulträger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Zahl der Schüler an den im südlichen Gemeindegebiet von Rhauderfehn gelegenen Grundschulen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken und für die kommenden Jahre mit einem weiteren Rückgang zu rechnen sei. Aufgabe des Schulträgers sei es, die Organisation der Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Die gerichtliche Kontrolle von Schulaufhebungen sei aufgrund der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Die Kläger könnten nur geltend machen, die Abwägung ihrer privaten Interessen sei nicht ausreichend gewesen. Derartige Abwägungsfehler konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Rat und Gemeinde hätten sich in einem umfangreichen Willensbildungsprozess mit allen insoweit maßgeblichen Aspekten befasst. Es komme insbesondere nicht zu einer unzumutbaren Verlängerung des Schulwegs der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist, sei vom Gericht nicht zu entscheiden.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
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09.02.2015