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Landkreis Leer darf Neuvergabe kommunaler Strom- und Gaskonzessionsverträge nicht beanstanden

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 (1 B 3594/12) dem Antrag der Gemeinde Bunde und mit Beschlüssen vom 18. Juli 2012 den Anträgen 14 weiterer Städte und Gemeinden im Landkreis Leer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Beanstandungsverfügungen des Landkreises Leer stattgegeben.

Die Kommunen beabsichtigen, die Ende des Jahres 2012 auslaufenden Strom- und Gaskonzessionen (für die Stadt Borkum nur die Gaskonzession) an die von insgesamt 18 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet gegründete Netzgesellschaft Südliches Ostfriesland mbH (NSO) neu zu vergeben. Nach dem Konzept der NSO soll ein noch nicht feststehender strategischer Partner eingebunden werden. Die Ratsbeschlüsse der Gemeinde Bunde und der anderen Antragsteller über den Abschluss von Konzessionsverträgen mit den kommunalen Energieversorgungsunternehmen hat der Landkreis Leer kommunalaufsichtlich beanstandet. Er sieht neben kommunalrechtlichen Vorschriften auch energie- und kartellrechtliche Gesetze als verletzt an. Die Gemeinden hätten die Auswahl in einem intransparenten und diskriminierenden Verfahren getroffen; zudem bestehe die Gefahr, dass das Vorhaben der Gemeinden ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige und die Sicherung der Energieversorgung gefährdet werde.

Dem ist das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungen entgegengetreten. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebe sich die Befugnis der Gemeinde, eine grundlegende Systementscheidung darüber zu treffen, ob sie die zur örtlichen Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe des sicheren und effizienten Betriebes der öffentlichen Energienetze in eigener Regie oder durch private Dritte erfüllen will. Die Vorschriften des Energie- und Kartellrechtes seien vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie auszulegen. Entscheide sich eine Gemeinde für die Aufgabenerfüllung in eigener Regie - und sei es auch nur wie hier in Form eines Beteiligungsmodells -, so komme ihr bei der Festlegung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Angebote ein weiter Gestaltungs-, Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dieser Spielraum sei kommunalaufsichtsrechtlich und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; seine Grenzen hätten die Gemeinden hier nach vorläufiger Bewertung nicht überschritten.

Die Entscheidung der Gemeinden, die Energienetze künftig mit einer kommunalen Netzgesellschaft unter Einbindung eines am Markt bewährten strategischen Partners durchzuführen, sei auf der Grundlage umfassender fachlicher Beratung durch ein sachkundiges Beratungsunternehmen getroffen worden. Derartige Modelle seien branchenüblich und im Allgemeinen wirtschaftlich sinnvoll. Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Energienetze könne auch davon ausgegangen werden, dass ein fachlich qualifizierter und finanziell potenter strategischer Partner gefunden werden könne. Eine Gefährdung der Energiesicherheit in den Gemeinden sowie der Interessen der Einwohner oder ein Verstoß gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien danach nicht feststellbar.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2012

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