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erstellt am:
16.12.2013
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (4 A 4899/13) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Klage gegen eine Verfügung des Landkreises Oldenburg abgewiesen, mit der die Nutzung eines Gebäudes in Hatten als Clubhaus für den Motorradclub Red Devils MC Oldenburg untersagt worden war.
Der Landkreis Oldenburg hatte zur Begründung seiner Verfügung ausgeführt, dass bereits wegen der fehlenden Baugenehmigung die Nutzung als Clubheim rechtswidrig sei. Die davon abweichend und ungenehmigt aufgenommene Nutzung durch den Motorradclub sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Der Motorradclub ist der Nutzungsuntersagung nachgekommen. Der Mieter des Gebäudes hat aber gegen die Verfügung Klage erhoben.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und ist in der mündlichen Urteilsbegründung der Auffassung des Landkreises gefolgt. Es hat ausgeführt, dass in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Hatten das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, als Sondergebiet für einen Marktplatz ausgewiesen sei. Diese Festsetzung stehe der Nutzung als Clubheim entgegen und gelte weiterhin, auch wenn das Grundstück seit Jahren anders genutzt worden sei. Die Untersagung der Nutzung sei verhältnismäßig und durch das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Baurechts geboten. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.
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16.12.2013