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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag betreffend Bürgerbegehren auf Norderney ab

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat durch Beschluss vom 21. Februar 2005 (2 B 392/05) den Antrag der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens auf Norderney abgelehnt, den Verwaltungsausschuss der Stadt Norderney im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren zuzulassen.

Der Rat der Stadt Norderney hatte am 9. November 2004 beschlossen, dass die Verwaltung der Stadt Norderney mit der Verwaltung des Staatsbades Norderney GmbH im Bazargebäude räumlich zusammen geführt und die Verwaltung beauftragt werde, das bisherige Rathaus einer wirtschaftlichen Lösung zuzuführen. Dagegen wandten sich Bürgerinnen und Bürger der Stadt Norderney mit einem Bürgerbegehren. Es wurde sinngemäß die Frage gestellt, ob man dafür sei, dass die Stadtverwaltung im Rathaus bleibe. In der Begründung zum Bürgerbegehren heißt es zur "Kostendeckung/Folgekosten", hierzu bedürfe es keiner Angaben, weil eine Entscheidung im Sinne des Bürgerbegehrens gegenüber der Absicht des Rates keine Kosten bei der Stadt auslöse.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt lehnte das Bürgerbegehren als unzulässig ab. Das daraufhin eingeleitete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Die Ausführungen in der Begründung zum Bürgerbegehren genügten nicht den Anforderungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Es sei zwar zutreffend, dass das Begeh-ren der Antragsteller, die Stadtverwaltung bleibe im Rathaus, bei isolierter Betrachtung im Vergleich zum bisherigen Zustand keine weiteren Kosten verursachen und damit Aufwand vermeiden würde, der durch die Ausführung des Ratsbeschusses ausgelöst würde. In den Blick zu nehmen sei aber auch, welche weiteren Folgen eine derartige (Unterlassungs-)Entscheidung zwangsläufig hätte. Insoweit bestehe nämlich der zu fordernde Zurechnungszusammenhang. Es seien zumindest Darlegungen nötig gewesen, auf Grund welcher Faktoren die begehrte (Unterlassungs-)Entscheidung für günstiger gehalten werde. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass sie im Vergleich zu dem vom Stadtrat beschlossenen Vorhaben die günstigere Maßnahme darstellen würde. Die Antragsteller hätten sich insbesondere erkennbar damit auseinandersetzen müssen, in welcher Höhe bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens Einnahmeausfälle wegen der dann nicht möglichen Verwertung des Rathauses durch Vermietung oder Verkauf möglich und wie diese ggfls. zu decken gewesen wären. Derartige Folgen seien gleichsam zwangsläufig mit der begehrten (Unterlassungs-)Entscheidung verbunden. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine (Teil-)Vermietung oder ein Verkauf des Rathauses zu einem angemessenen Preis im Falle des Auszugs der Verwaltung aller Voraussicht nach innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realistisch (gewesen) wäre.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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