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Verwertungsbefugnis nach § 12 Abs. 5 Düngeverordnung

Klägerin scheitert mit Klage auf Feststellung, dass sie ihre Pflicht, die durch den Betrieb ihrer Biogasanlage erzeugten Gärrückstände in einem Zeitraum von neun Monaten sicher zu lagern (§ 12 Abs. 3 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen – Düngeverordnung – DüV –), durch Abgabe der Gärrückstände an Dritte zur landwirtschaftlichen Verwertung, insbesondere zu Düngezwecken, erfüllen kann.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 30. September 2020 (Az.: 5 A 3661/18) die Klage einer Biogasanlagenbetreiberin abgewiesen, die die Feststellung begehrte, mit der Weitergabe der im Rahmen des Betriebes einer Biogasanlage anfallenden Stoffe an Dritte zur überbetrieblichen Verwertung im landwirtschaftlichen Sinne, insbesondere durch Verwendung als Düngemittel, ihre Pflichten aus §§ 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 DüV erfüllen zu können.

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. Sie verfügt nicht über eigene Ausbringungsflächen. Nach ihren Angaben müsste sie – um eine von § 12 Abs. 3 DüV geforderte Lagerung der bei Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände in einem Zeitraum von neun Monaten sicherstellen zu können – ein weiteres Gärrestesilo in der Größenordnung von 9.000 m³ errichten; dies würde Kosten in Höhe von ca. 500.000 Euro verursachen. Sie habe daher mit ihren Gesellschaftern, die über ausreichend Ausbringungsflächen und freie Lagerkapazitäten verfügten, Abnahmeverträge über die Gärreste geschlossen, sodass durch ihr Gesamtkonzept ein ordnungsgemäßer Umgang mit den Gärresten zu jeder Zeit gewährleistet sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Begriff „verwerten“ im düngerechtlichen Kontext eine Verwendung der Stoffe als Düngemittel umfasse. § 12 Abs. 5 DüV befreie sie von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 12 Abs. 3 DüV geregelten Lagerkapazität.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Verwertungsbegriff des § 12 Abs. 5 DüV nicht die Anwendung der Gärrückstände als Düngemittel umfasse. Dies ergebe aus u.a. aus der Wortwahl des Verordnungsgebers. Anders als in §§ 12 Abs. 1 S. 1 DüV („Gärrückstände, die als Düngemittel angewendet werden sollen“) und 12 Abs. 3 DüV (Abgabe [der Gärrückstände] zu Düngezwecken) habe der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 5 DüV den Begriff der Verwertung gewählt, sodass davon auszugehen sei, dass „verwerten“ etwas Anderes sei als „als Düngemittel anwenden“ bzw. „Abgabe der Gärrückstände an Dritte zu Düngezwecken“. Auch die systematische Stellung des § 12 Abs. 5 DüV spreche dagegen, in der Regelung des § 12 Abs. 5 DüV eine Gegenausnahme zu der Regelung in § 12 Abs. 3 DüV zu sehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Klägerin die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.09.2020
zuletzt aktualisiert am:
01.10.2020

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