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erstellt am:
22.07.2015
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 22. Juli 2015 (Az.: 12 B 1778/15) die Stadt Vechta verpflichtet, einen Bewerber mit seinem Ausschankbetrieb zum diesjährigen Stoppelmarkt in Vechta zuzulassen.
Zum Stoppelmarkt 2015 hatten sich 1.500 Bewerber gemeldet, die Stadt Vechta hatte aber nur ca. 380 Plätze zu vergeben. Im Segment der kleineren Ausschankbetriebe lagen 110 Bewerbungen für 21 Plätze vor. Ein Bewerber, Gastwirt aus Vechta, begehrte schon seit über 10 Jahren, mit seinem Ausschankbetrieb auf dem Stoppelmarkt zugelassen zu werden. Seine Anträge waren bislang im Ergebnis erfolglos geblieben. Auch in diesem Jahr lehnte die Stadt Vechta seinen Antrag ab.
Die Stadt Vechta erkannte zwar an, dass das vom Vechtaer Gastwirt beworbene Konzept, den Getränkestand im Ambiente des Stils der 50er und 60er Jahre anzubieten, in dieser Form bislang nicht auf dem Stoppelmarkt vertreten sei. Er müsse aber Punktabzüge hinnehmen, da seine Gaststätte einen sehr schlechten Ruf habe: „Man meidet das Lokal weitestgehend“. Dem trat der Gastwirt im gerichtlichen Verfahren mit seiner Behauptung entgegen, dass sich sein Lokal hoher Beliebtheit erfreue. Diese und weitere Gründe wurden in einem gerichtlichen Termin mit den Beteiligten eingehend erörtert.
Das Gericht verpflichtete die Stadt Vechta durch den Beschluss vom heutigen Tag nunmehr, den Gastwirt in diesem Jahr zuzulassen. In dem Beschluss wird darauf hingewiesen, dass die Stadt tragfähige Belege für ihre Behauptungen nicht vorgelegt habe. Auf bloße Vermutungen und Unterstellungen lasse sich eine Vergabeentscheidung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen müsse, nicht stützen. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, das Vergabeverfahren insgesamt zu hinterfragen und führte aus, dass die Vergabe zwar nach Punkten für die Kriterien der persönlichen Eignung und der Attraktion erfolgen dürfe. Allein die Vergabe der Punkte und ihre Zusammenstellung in einer Tabelle genügten aber den rechtlichen Anforderungen nicht. Die Punktevergabe müsste jeweils im Einzelnen begründet werden. Außerdem führe das Auswahlsystem zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Neubewerber gegenüber denjenigen Bewerbern, die bereits in den Vorjahren auf dem Stoppelmarkt vertreten gewesen seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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22.07.2015