Artikel-Informationen
erstellt am:
21.06.2013
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschlüssen vom 17. und 20. Juni 2013 (Aktenzeichen 12 B 2119/13 und 12 B 5090/13) die Stadt Vechta verpflichtet, über Anträge auf Zulassung zum diesjährigen Stoppelmarkt in Vechta neu zu entscheiden.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Als Veranstalter des Stoppelmarktes hatte die Stadt Vechta einer Vielzahl von Bewerbern eine Absage erteilen müssen, da wegen der Begrenzung der Zahl der Geschäfte nicht alle Bewerber zugelassen werden konnten. Allein im Bereich der Ausschankbetriebe waren 63 Bewerbungen eingegangen. Es sollten nach den Planungen der Stadt Vechta nur 23 Standplätze für kleinere Ausschankbetriebe vergeben werden. Im Bereich der Hochfahrgeschäfte gingen 24 Bewerbungen bei nur zwei zu vergebenden Standplätzen ein.
Die Antragsteller, ein Gastwirt aus Vechta, der sich mit einem Getränkestand beworben hatte, und der Betreiber eines sogenannten Hochfahrgeschäftes waren mit den ihnen erteilten Absagen nicht einverstanden. Sie wandten sich an das Gericht, um noch eine Zulassung für den Markt zu erreichen.
Das Gericht hat die Stadt Vechta verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Stadt, die Auswahl nach den Kriterien der persönlichen Eignung der Bewerber und der Attraktivität der Geschäfte vorzunehmen und für einzelne Unterkriterien jeweils Punkte zu vergeben, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere könnten regional ansässige Gastronomen auch besondere Punkte erhalten. Dieser regionale Bezug sei aber bei den sogenannten Hochfahrgeschäften nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Entscheidungen der Stadt seien neben diesem Kritikpunkt vor allem deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Vergabe der Punkte zu den Unterkriterien der persönlichen Eignung und Attraktivität nicht hinreichend begründet worden sei. Eine bloße Darstellung der Punktevergabe in einer Excel-Tabelle genüge nicht. Die Einzelheiten der Punktevergabe ließen sich weder dem Protokoll des städtischen Vergabeausschusses noch der Excel-Tabelle entnehmen. Außerdem führe das Auswahlsystem zu einer Benachteiligung der Neubewerber. Diese müssten bei den objektiven Kriterien gegenüber einem Altbeschicker zusätzliche Punkte erreichen und erhielten keine realistische Zulassungschance. Das sei nicht sachgerecht und damit ermessensfehlerhaft.
Die Stadt Vechta muss nunmehr über die Anträge der Antragsteller auf Zulassung zum diesjährigen Stoppelmarkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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erstellt am:
21.06.2013