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erstellt am:
20.09.2012
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 19. September 2012 (Az.:12 B 4323/12) entschieden, dass die Stadt Oldenburg über den Antrag eines Antragstellers, ihn mit seinem Fahrgeschäft, einer Achterbahn, auf dem diesjährigen Kramermarkt zuzulassen, neu entscheiden muss.
Die Stadt hatte einen Mitbewerber zum Kramermarkt zugelassen und dem Antragsteller wie auch weiteren Achterbahnbetreibern eine Absage erteilt. Dabei hatte die Stadt entscheidend auf die Höhe des Fahrgeschäftes abgestellt, weil das Fahrgeschäft in einem tiefer gelegenen Bereich des Kramermarktgeländes aufgestellt werden sollte. Für die Zulassung sei deshalb der Höhenunterschied zwischen dem Geschäft des zugelassenen Achterbahnbetreibers und dem des Antragstellers von ca. 10 Metern ausschlaggebend gewesen. Dem trat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren entgegen und legte dar, dass seine Achterbahn sogar höher sei als die des Konkurrenten.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg folgte der Argumentation des Antragstellers und verpflichtete die Stadt zu einer neuen Entscheidung. Grundsätzlich dürfe ein Marktbetreiber bei einer Vielzahl von Bewerbern eine Auswahl nach Attraktivitätsgesichtspunkten treffen, wenn der zur Verfügung stehende Platz für alle Bewerber nicht ausreiche. Für diese Auswahlverfahren habe die Stadt Oldenburg Richtlinien zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten/Spezialmärkten aufgestellt, die den Vorgaben der Gewerbeordnung entsprächen und auch sonst sachlich gerechtfertigt seien. Die Stadt Oldenburg habe diese Richtlinien auch herangezogen, gleichwohl aber eine fehlerhafte Entscheidung getroffen. Sie sei im Verwaltungsverfahren von den Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsunterlagen ausgegangen. Inzwischen habe sich aber herausgestellt, dass diese Angaben unzutreffend seien. Der dann im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung der Stadt, dass das Geschäft der zugelassenen Achterbahn jedenfalls bei Berücksichtigung der Fahnen und Fahnenstangen die im Bewerbungsverfahren angegebene Höhe erreiche, schloss sich das Gericht nicht an. Den untergeordneten Teilen des Fahrgeschäftes wie den Fahnen werde damit eine zu große Bedeutung beigemessen. Außerdem müssten dann auch bei der Achterbahn des Antragstellers deren Fahnen berücksichtigt werden.
Das Gericht konnte den Antragsteller trotz der fehlerhaften Entscheidung der Stadt mit seinem Fahrgeschäft nicht zulassen, da die Marktbetreiber nach eigenem Ermessen entscheiden dürfen, wen sie mit welchen Fahrgeschäften zulassen. Deshalb konnte das Gericht auch die Stadt Oldenburg nicht verpflichten, einen bestimmten Bewerber zuzulassen. Die Stadt muss aber bis Montag (24. September 2012) eine neue Entscheidung treffen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.
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20.09.2012