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Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Entscheidung der Stadt Borkum über neue Fußgängerzone

Mit drei Beschlüssen vom 25. Juni 2015 (Az.: 5 B 2300/15, 5 B 2312/15 und 5 B 2363/15) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit denen sich Anlieger gegen die Teileinziehung (Umwandlung in eine Fußgängerzone) von Teilen der Strandstraße sowie der Wilhelm-Bakker-Straße in der Innenstadt von Borkum gewandt hatten.

Die Antragsteller sind unmittelbare bzw. mittelbare Anlieger der o.g. Straßenteile, die der Rat der Stadt Borkum nach aufwendigem vorausgegangenen Verfahren durch Beschluss vom 10. April 2014 zur Fußgängerzone bestimmt hatte. Konkret hatte er die Teileinziehung der Wilhelm-Bakker-Straße zwischen der Einmündung der unbenannten Verbindungsstraße mit der Kirchstraße bis zur Strandstraße (ca. 140 m) und der Strandstraße von der Wilhelm-Bakker-Straße bis zum Georg-Schütte-Platz (ca. 160 m) dergestalt beschlossen, dass der Straßenabschnitt für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen - Kfz - und Fahrrädern gesperrt wird, wobei der Lieferverkehr mit Kfz werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr erlaubt bleibt. Ferner hatte er versuchsweise die Freigabe der Fußgängerzone für zwei Jahre für den Radverkehr vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Jahres beschlossen und die Verwaltung beauftragt, anschließend einen Erfahrungsbericht zur Teileinziehung vorzulegen.

Gegen die am 5. Mai 2014 öffentlich bekannt gemachte Teileinziehung hatten mehrere - überwiegend gewerbliche - Anlieger im Mai und Juni 2014 in insgesamt sechs Hauptsacheverfahren Klage erhoben. Nachdem die Stadt Borkum im Hinblick auf die während der Hauptsaison 2014 gemachten Erfahrungen und darauf, dass in den Hauptsacheverfahren Entscheidungen noch nicht ergangen sind, die sofortige Vollziehung der Teileinziehung mit Wirkung vom 1. Juli 2015 angeordnet hatte, haben die Antragsteller in drei Verfahren am 9., 10. und 16. Juni 2015 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie beanstanden neben formalen Mängeln, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung nicht vorlägen und ihre Anliegerinteressen - insbesondere befürchtete existenzgefährdende Umsatzeinbußen für Frischemärkte oder Bäckerei und Erschwernisse beim Lieferverkehr - nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

Das Gericht hat die Einwendungen der Antragsteller als unbegründet erachtet. Angesichts der eingeschränkten Anliegerrechte sei die Teileinziehung nicht zu beanstanden und entspreche den Regelungen im Niedersächsischen Straßengesetz. Der Rat der Stadt Borkum hat formell und materiell die Gründe des öffentlichen Wohls (hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie städtebauliche Gesichtspunkte) ordnungsgemäß abgewogen. Zudem sei weder von den Antragstellern dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier wegen ihrer Anliegerrechte ein atypischer Fall vorliegt, der es gebietet, von der gesetzlichen Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes abzuweichen. Der Rat der Antragsgegnerin und zuvor ihre Verwaltung und ihre Gremien haben den Interessen der Anlieger, insbesondere auch den Interessen der Antragsteller, in ausreichendem Maße Rechnung getragen. So hat sich die Antragsgegnerin mit allen, auch von den Antragstellern geltend gemachten Einwänden und Bedenken auseinander gesetzt und die Interessen der Anlieger hinreichend berücksichtigt. Die Antragsteller hätten weitgehend ihre individuelle Bewertung an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Rates gesetzt. Im Übrigen verkennen sie die beschränkte Reichweite ihrer Anliegerrechte. Weitergehender Lieferverkehr ist bei Bedarf über straßenverkehrsrechtliche Ausnahmen möglich. Auch für Anreiseverkehr mit Kfz gelten Ausnahmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.06.2015

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