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Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Entsorgungs- und Nachweisanordnung des Gewerbeaufsichtsamtes für verunreinigten Futtermais im Braker Hafen

Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (Az.: 5 B 4724/13) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem sich ein Futtermittelhändler gegen eine abfallrechtliche Entsorgungs- und Nachweisanordnung für verunreinigten Futtermais im Braker Hafen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtamt Oldenburg gewandt hat.

Der Futtermittelhändler importierte im Jahr 2012 Futtermais aus Serbien nach Deutschland. Etwa 10.000 Tonnen davon lagern im Braker Hafen und weitere ca. 25.000 Tonnen in der Freien Hansestadt Bremen. Bei einer Beprobung stellte sich heraus, dass dem Futtermais Schimmelpilzgifte (Aflatoxin B 1) in einer Konzentration anhaften, die den zulässigen Höchstgehalt für die Verwendung als Futtermittel überschreitet. Aflatoxin B 1 gilt als hochgiftig und krebserregend. Nachdem die weitere Beprobung die überwiegende Ungeeignetheit des Maises als Futtermittel ergeben hatte, beabsichtigte der Futtermittelhändler eine Verwendung als Biomasse zur Energieerzeugung (z. B. in Biogasanlagen oder zur Herstellung von Bioethanol/Biokraftstoff.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg gab dem Futtermittelhändler durch abfallrechtliche Anordnung auf, den im Braker Hafen lagernden Futtermais einem Entsorgungsverfahren zuzuführen, bei dem die Abfälle aus dem biologischen Kreislauf ausgeschleust werden. Hierfür kämen z. B. Entsorgungsverfahren in Anlagen zur thermischen Behandlung oder energetischen Verwertung von Abfällen sowie in mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Betracht, nicht aber in Biogasanlagen oder Anlagen mit vergleichbaren Verfahren, da dort das Kriterium der Ausschleusung aus dem biologischen Kreislauf nicht erfüllt werde. Gleichzeitig ordnete das Gewerbeaufsichtsamt Einzelheiten zum Nachweis der schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung an.

Der Futtermittelhändler hält die abfallrechtliche Anordnung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil ihm eine anderweitige wirtschaftliche Nutzung des Maises ohne hinreichenden Grund versagt werde. Es handele sich nicht um Abfall, sondern um Biomasse, die gefahrlos und ressourcenschonend zur Energieerzeugung in einer speziellen Biogasanlage in den neuen Bundesländern oder zur Bioethanolherstellung verwendet werden könne. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Es drohe ein wirtschaftlicher Schaden von bis über 2 Mio. Euro.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamtes. Wegen des Gefährdungspotentials handele es sich bei dem verunreinigten Futtermais um Abfall, so dass das Gewerbeaufsichtsamt zuständig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit in aufwändigen, teilweise mehrstufigen Verfahren und unter Beachtung von Besonderheiten ausgeschlossen werden könne. Die Entsorgungsanordnung verbiete dem Futtermittelhändler lediglich eine Verwertung als Biomasse zur Gaserzeugung in Biogasanlagen regulärer Betriebsweise (d.h. mit anschließender Aufbringung der Rückstände nach Gasproduktion und Trocknung auf landwirtschaftlichen Böden), weil wegen der Thermostabilität die Aflatoxine nicht hinreichend sicher aus dem biologischen Kreislauf ausgeschleust würden. Im Übrigen eröffne die Anordnung dem Futtermittelhändler einen Auswahl- und Handlungsspielraum, das für ihn geeignetste und kostengünstigste Verfahren bei der Entsorgung mitzubestimmen. Entscheidend sei die Ausschleusung aus dem biologischen Kreislauf. Auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belastungen des Futtermittelhändlers sei die Anordnung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.05.2013

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