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Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt Denkmalstatus des ehemaligen Oldenburger "Wall-Kinos"

Durch Urteile vom 10.10.2023 hat das VG Oldenburg - 4. Kammer - über zwei Klagen (Az. 4 A 1340/19 und 4 A 3472/19) u.a. gegen denkmalschutzrechtliche Anordnungen betreffend das Gebäude Wallstraße 2 in Oldenburg (ehemals sog. "Wall-Kino") entschieden.



Durch Urteile vom 10.10.2023 hat das Verwaltungsrecht Oldenburg - 4. Kammer - über zwei Klagen (Az. 4 A 1340/19 und 4 A 3472/19) u.a. gegen denkmalschutzrechtliche Anordnungen betreffend das Gebäude Heiligengeistwall 3/Wallstraße 2 in Oldenburg (ehemals sog. „Wall-Kino“ bzw. „Wall-Lichtspiele“) entschieden.

Mit den angegriffenen Verfügungen ist dem Kläger und Eigentümer der Immobilie aufgegeben worden, Instandhaltungsarbeiten am beschädigten Dach des Gebäudes vorzunehmen sowie gegen im Souterrain des Gebäudes stehendes Wasser Abhilfe zu schaffen. Der Kläger hat die von ihm geforderten Maßnahmen zwischenzeitlich umgesetzt.

Dem Kläger ging es in den Verfahren im Wesentlichen darum festzustellen, dass das Gebäude – u.a. aufgrund der Umbaumaßnahmen in den 1970er und 1990er Jahren – kein Denkmal sei. Das Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, hat die Denkmaleigenschaft als gegeben angesehen und die Klagen abgewiesen.

Die geschichtliche Bedeutung des Bauwerks ergebe sich daraus, dass das Gebäude auch heute noch Zeugnis über die Anfänge der Kinoarchitektur abgebe. Das Gebäude sei angelehnt an die repräsentative Theater- bzw. Opernarchitektur. Der Grundriss und die Raumstruktur seien seit der Errichtungszeit in wesentlichen Beziehungen unverändert geblieben. Noch immer lasse sich die Raumgliederung von Parkett, einem aufsteigenden Rang und einer darüber liegenden Logenreihe nachempfinden, flankiert von separaten Treppenaufgängen links und rechts und einem repräsentativen Vestibül, wie sie auch gemeinhin aus der Theaterarchitektur bekannt sei. Nahezu unversehrt und daher authentisch sei auch die reich verzierte Frontfassade zum Heiligengeistwall erhalten geblieben. Im Innenraum seien u.a. die den gesamten Saal überspannende bauzeittypische Rabitzdecke (wenn auch beschädigt) sowie zahlreiche Stuckelemente noch vorhanden.

Diese (trotz einzelner Beschädigungen und Umbaumaßnahmen) noch vorhandene historische Bausubstanz sowie die Tatsache, dass das Gebäude eines der wenigen bis 2007 bespielten Lichtspieltheater aus den Anfängen der Kinozeit in Nordwestdeutschland gewesen sei, rechtfertigten das öffentliche Erhaltungsinteresse.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
11.10.2023

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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