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Verwaltungsgericht Oldenburg bewertet verunreinigten Futtermais im Braker Hafen als Abfall

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 (Az.: 5 B 6093/13) hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg und die Nds. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH - NGS - durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, einem norddeutschen Futtermittelhändler zu bestätigen, dass eine Menge von ca. 1.730 t Futtermais aus Rumänien/Bulgarien mit schädlichen Schimmelpilzanhaftungen (Aflatoxin B1) kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - ist. Der Futtermittelhändler begehrt die abfallrechtliche Bestätigung, weil er den derzeit in Brake lagernden verunreinigten Futtermais als Brennstoff für die Energieerzeugung einem niederländischen Käufer veräußern will, der diesen als Einsatzstoff in einer deutschen Biogasanlage verwerten möchte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die NGS die begehrte Bestätigung schon deshalb nicht abgeben, weil sie für die grundlegende Qualifizierung von Materialien als Abfall nicht zuständig ist und ihre Kompetenzen für die Abfallverbringung in das Ausland oder für sog. gefährliche Abfälle nicht berührt werden.

Das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zur begehrten Bestätigung verpflichtet, weil es sich gemessen am benannten Verwertungszweck beim verunreinigten Futtermais nicht um ein Produkt (Wirtschaftsgut), sondern um Abfall handelt. Das besondere Gefährdungspotential von Aflatoxin B1, das auch den Reststoffen bei Verwertung des Maises in einer Biogasanlage noch anhaften würde, kann nur unter dem abfallrechtlichen Regime hinreichend sicher wieder ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die gebotene Transparenz beim Transport, der Lagerung und der Behandlung des Materials ohne die dem Abfallrecht eigenen Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Abnehmer, Dritte und andere örtlich zuständige Behörden gewährleistet werden könnte. Die Beachtung des Abfallregimes bedeutet für den Futtermittelhändler nicht notwendig ein Verbot der beabsichtigten Verwertung, sondern fordert im Gemeinwohlinteresse vorrangig Transparenz des Verbleibs der Materialien auf jeder Verwertungsstufe.Das Gericht berücksichtigte zudem, dass trotz behördlicher Aufforderung ein belastbarer Nachweis nicht erbracht wurde, dass und wie im Zuge der beabsichtigten Verwertungskette der Gärrückstand aus einer Biogasanlage mit den darin enthaltenen Aflatoxingehalten alsbald umweltverträglich beseitigt wird. Aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder nationaler Gerichte kann der Futtermittelhändler nichts anderes herleiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.10.2013

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