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Verwaltungsgericht Oldenburg gibt Klage der Stadt Cloppenburg gegen den Landkreis Cloppenburg wegen der Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 statt

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 22. März 2023 (Az. 3 A 2357/19) der Klage der Stadt Cloppenburg gegen den Landkreis Cloppenburg hinsichtlich der Höhe der Kreisumlage für das Jahr 2018 stattgegeben.


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 22. März 2023 (Az. 3 A 2357/19) der Klage der Stadt Cloppenburg gegen den Landkreis Cloppenburg hinsichtlich der Höhe der Kreisumlage für das Jahr 2018 stattgegeben.

In seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 beschloss der Kreistag des Landkreises Cloppenburg, die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 auf 40 vom Hundert festzusetzen. Zuvor betrug der Hebesatz 42 vom Hundert. Die Anträge der SPD-Fraktion und der Gruppe GRÜNE/UWG, die Kreisumlage auf 36 vom Hundert festzusetzen, wurden abgelehnt. Gleichzeitig beschloss der Kreistag auf Antrag der CDU-Fraktion vom 13. Dezember 2017, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Investitionsförderung in Höhe von 4,5 Mio. EUR für Digitalisierungs- und Infrastrukturmaßnahmen zukommen zu lassen. Am 25. September 2018 beschloss der Kreistag die Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 und stimmte dem Antrag der CDU-Fraktion vom 23. August 2018 zu, den Kreisumlagesatz rückwirkend für das gesamte Haushaltsjahr 2018 um weitere zwei Punkte auf 38 vom Hundert zu senken. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 setzte der Landkreis die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der Klägerin auf ca. 14,2 Mio. EUR fest. Insgesamt betrug die Kreisumlage ca. 68,3 Mio. EUR. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Stadt Cloppenburg gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Kreisumlage teilweise Klage mit der Begründung, die Kreisumlage sei zu hoch festgesetzt worden. Eine rechtliche Grundlage für die Verteilung des Zuschusses von 4,5 Mio. EUR habe es nicht gegeben, so dass dieser rechtswidrig gewesen sei und die Kreisumlage anstelle dessen hätte gesenkt werden müssen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klage begründet sei, weil die vom Landkreis festgesetzte Kreisumlage zu hoch sei, da sie sich nicht im Rahmen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich bewege. Diene die Kreisumlage der Deckung der Lücke zwischen den Erträgen und Aufwendungen des Kreises im jeweils zu planenden Haushaltsjahr, so sei diese Lücke Voraussetzung und höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Umlage. Diese Umlage dürfe nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen. Darüber hinaus verstoße die Höhe des festgesetzten Umlagesatzes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Zudem habe der Landkreis bei der Bemessung der Umlagesätze einen Bedarf für Aufgaben außerhalb seiner Kompetenz berücksichtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.03.2023

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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