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Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag der AfD auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich für einen Landesparteitag ab

Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. 3 B 1131/22) entschieden, dass der Landesverband der Alternative für Deutschland von der Stadt Aurich nicht verlangen kann, dass ihm die Sparkassen-Arena für einen Parteitag überlassen wird.


Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag der AfD auf Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich für einen Landesparteitag ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. 3 B 1131/22) entschieden, dass der Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) von der Stadt Aurich nicht verlangen kann, auf die Verwaltungsgesellschaft und die private Pächterin der Sparkassen-Arena in Aurich derart einzuwirken, dass ihm die Räumlichkeiten an einem bestimmten Wochenende in den Monaten Mai, Juni oder Juli für einen geplanten Landesparteitag überlassen werden. Einen entsprechenden Antrag der AfD hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren abgelehnt.

Die private Betreibergesellschaft der Sparkassen-Arena hatte es im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens abgelehnt, mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Nutzung der Sparkassen-Arena für den Landesparteitag abzuschließen. Ein an die Stadt Aurich gerichteter Antrag blieb ebenfalls erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots voraussetze, dass es sich bei der betreffenden Räumlichkeit um eine öffentliche Einrichtung handele. Dies sei bei der Sparkassen-Arena in Aurich, die von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft der Stadt verwaltet werde und an ein privates Unternehmen verpachtet worden sei, nicht der Fall, da es der Stadt Aurich an den erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vergabe der Räumlichkeiten fehle. Weisungsmöglichkeiten gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und der Pächterin stünden der Stadt Aurich nicht zu. Die Pächterin könne daher über die Nutzung der Räumlichkeiten eigenständig entscheiden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
09.05.2022

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