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Verwaltungsgericht Oldenburg stellt die Rechtswidrigkeit der Ortsumgehung Bensersiel und des darauf stattfindenden öffentlichen Straßenverkehrs fest

Das VG Oldenburg hat mit Urteil vom 22. November 2017 festgestellt, dass die Ortsumgehung Bensersiel und der darauf stattfindende Straßenverkehr rechtswidrig sind und die Nutzung der Klägergrundstücke durch die Stadt Esens zu unterbinden ist


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 22. November 2017 (5 A 2233/16) auf die Klage eines betroffenen Grundstückseigentümers festgestellt, dass die Ortsumgehungsstraße Bensersiel und der darauf stattfindende öffentliche Straßenverkehr rechtswidrig sind und die Stadt Esens (Beklagte zu 1)) daher verpflichtet ist, die weitere Nutzung der Grundstücke des Klägers für den öffentlichen Straßenverkehr zu unterlassen bzw. zu unterbinden.

Der Kläger ist Eigentümer von Flächen, über die die Ortsumgehung Bensersiel verläuft. Die dem Bau der Straße zu Grunde liegenden Bebauungspläne sind vom Bundesverwaltungsgericht und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Jahren 2013 und 2014 für ungültig erklärt worden. Hintergrund war die Tatsache, dass die Straßentrasse durch ein faktisches Vogelschutzgebiet verläuft. Gleichwohl war sie errichtet und für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben worden. Der Kläger verlangte mit seiner im Mai 2016 erhobenen Klage die Verurteilung der Stadt Esens und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, diesen Straßenverkehr zu unterlassen und seine Grundstücke nicht länger in Anspruch zu nehmen.

Dieser Klage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung des Urteils führte es aus, da die dem Bau der Straße zu Grunde liegenden Bebauungspläne für ungültig erklärt worden waren, sind sowohl die Errichtung der Straße als auch die Zulassung des öffentlichen Straßenverkehrs auf dieser Straße rechtswidrig. Für die Nutzung der Grundstücke des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Eigentümer der betroffenen Grundstücke kann daher von der Stadt Esens verlangen, dass diese wirksam dafür Sorge trägt, dass ein öffentlicher Straßenverkehr dort nicht mehr stattfindet. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen die Stadt Esens als derzeitiger Trägerin der Straßenbaulast.

Eine Verpflichtung der Landesstraßenbaubehörde (Beklagte zu 2)) besteht dagegen nicht. Sie war allenfalls mittelbar über Fördermittel, Verfahrensbeteiligung, Veranlassung überregionaler Beschilderung oder die Anbindung an Landesstraßen an dem Bau und der Nutzung der Gemeindestraße beteiligt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2017

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