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Verwaltungsgericht Oldenburg stellt Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiungen für Seekabel vor Borkum fest

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (Az. 5 B 4585/25) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der OneDyas B.V. stattgegeben und die Vollziehbarkeit zweier naturschutzrechtlicher Befreiungen festgestellt.


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (Az. 5 B 4585/25) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der One-Dyas B.V. stattgegeben und die Vollziehbarkeit zweier naturschutzrechtlicher Befreiungen festgestellt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die geplante Verlegung eines zur Stromversorgung vorgesehenen Seekabels vom Offshore-Windpark „Riffgat“ vor Borkum zu der von der One-Dyas B.V. betriebenen Gasförderplattform „N05-A“ im niederländischen Hoheitsgewässer. Bezüglich dieses Vorhabens sind wasser- und naturschutzrechtliche Verfahren der im vorliegenden Verfahren beigeladenen Deutschen Umwelthilfe beim Verwaltungsgericht anhängig.

Für die Verlegung des Seekabels hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit Bescheid vom 01. September 2022 eine naturschutzrechtliche Befreiung hinsichtlich eines in dem Bereich der Stromkabeltrasse vorkommenden besonders geschützten Biotoptyps erteilt. Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 hat der NLWKN sodann eine weitere naturschutzrechtliche Befreiung für einen weiteren dort vorkommenden und ebenfalls besonders geschützten Biotyp erteilt und die sofortige Vollziehung dieser Befreiung angeordnet. Ferner ordnete er mit einem weiteren Bescheid vom 19. Juli 2024 die sofortige Vollziehung der Befreiung vom 01. September 2022 an. Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2025 wurden seitens des NLWKN inhaltliche Änderungen zu den vorgenannten Befreiungen vorgenommen.

Der NLWKN ging vor dem Hintergrund einer Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren davon aus, dass die geänderten Befreiungsentscheidungen nicht vollziehbar seien.

Um die sofortige Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiungen feststellen zu lassen, stellte nunmehr die One-Dyas B.V. einen gerichtlichen Antrag.

Auf diesen Antrag hat die zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts die Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiungen festgestellt.

Nach Auffassung der 5. Kammer sind die naturschutzrechtlichen Befreiungen sofort vollziehbar, weil der Änderungsbescheid vom 31. März 2025 mit den Ursprungsbefreiungen eine rechtliche Einheit bildet, sodass sich der angeordnete Sofortvollzug an dem Änderungsbescheid vom 31. März 2025 fortsetzt.

Eine inhaltliche Prüfung der naturschutzrechtlichen Befreiungen erfolgte in dem Verfahren nicht. Allein maßgeblich war die Frage des Bestehens der sofortigen Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiungen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegt werden.

Der Beigeladene hat die Möglichkeit, die Aussetzung des Sofortvollzuges zu beantragen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
03.07.2025

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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